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Fax der Datenschutzauskunft-Zentrale? Warnung! Abo-Falle.

Die neuen rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz verunsichern viele Ingenieur- und Architekturbüros. Da wundert sie ein Fax der so genannten Datenschutzauskunft-Zentrale nicht, mit dem das Büro „erfasst“ werden soll und aufgefordert wird, Daten zu ergänzen.

Auch viele Hamburger Büros haben in den letzten Tagen solche Faxe erhalten. Aber Achtung: Oft sind diese Faxe unseriös! Die Empfänger sollen ein beigefügtes Schreiben ausfüllen, unterschreiben und innerhalb einer engen Frist zurückschicken. Was sie dabei oft übersehen – denn so ist es gewollt - ist, dass sie damit einen Vertrag – mit einer Laufzeit von drei Jahren – abschließen, mit dem sie sich, ohne es zu merken, verpflichten, jährlich mehrere hundert Euro zu zahlen.

Konkret geschieht dies durch die gezielte Zusendung von Schreiben (Mitteilung, Angebote, Zahlungsaufforderungen und/oder Rechnungen), denen erst bei genauer Lektüre das Angebot zu entnehmen ist, kostenpflichtig datenschutzrechtliche Leistungen zu erbringen. Das Angebot erweckt beim Adressaten jedoch den Eindruck, es handle sich um ein behördliches Schreiben, die Beantwortung sei Pflicht und/oder kostenfrei. Die Aufforderung, Angaben zu machen, zu ergänzen oder ggf. zu korrigieren, erscheint zunächst seriös. Sie dient aber dem Zweck, zu vertuschen, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um Werbung in Kombination mit einem Vertragsangebot handelt. Die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistungen ergibt sich erst aus dem Kleingedruckten und wird nur bei ganz genauem Hinsehen erkannt. Ob die Leistungen überhaupt gewünscht werden oder sinnvoll sind, kann so nicht geprüft werden und ist zu bezweifeln.

Die Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen hat ein solches Fax online gestellt und ebenfalls eine Warnung ausgesprochen: https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/dsgvo/warnung-vor-fax-der-da…. Und auch der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität informiert zu dem Thema (www.dsw-schutzverband.de).

Wichtig ist: Es besteht keine Pflicht oder Notwendigkeit, bei Erhalt eines solchen Schreibens in irgendeiner Weise tätig zu werden!

Die Hamburgische Ingenieurkammer – Bau warnt deswegen davor, ein solches Schreiben zu beantworten bzw. zurückzuschicken. Denn erst mit der Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Schreibens kann überhaupt ein Vertrag zustande kommen. Zudem sollte einer (evtl. mit dem Schreiben verbundenen) Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen werden. Der Bundesgerichtshof hat nämlich mit Urteil vom 26. Juli 2012 entschieden, dass eine Entgeltklausel für eine Leistung nicht Vertragsbestandteil wird, wenn sie nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird. Es handle sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. In dem vom BGH entschiedenen Fall bestand deswegen keine Zahlungspflicht. Diese Rechtsprechung könnte auch auf die aktuellen Fälle der sog. Datenschutzauskunft-Zentrale übertragen werden.

Empfehlungen:

  1. Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten, empfiehlt es sich, es unbeachtet zu lassen oder sich bei Kolleginnen und Kollegen zu informieren und im Internet zu recherchieren. Sollten Zweifel bestehen bleiben, ob ein Angebot seriös ist, können Sie uns kontaktieren. Keinesfalls sollten ungeprüft Angebote angenommen werden.

  2. Sollten Sie auf die oben beschriebene Art bereits einen Vertrag abgeschlossen haben, empfiehlt es sich, diesen sofort anzufechten und ggf. anwaltlichen Rat einzuholen. Zur Anfechtung genügt es, wenn Sie dem Anbieter mitteilen, sich nicht an den Vertrag gebunden zu fühlen, da dem Vertragsschluss eine arglistige Täuschung durch das Schreiben vorangegangen sei. Rein vorsorglich sollte zusätzlich der Vertrag gekündigt werden. Ohne vorherige Prüfung der Forderung sollten Sie nicht zahlen.

  3. Sollten Sie in der irrtümlichen Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses bereits Geld gezahlt haben, kommt eine Rückforderung in Betracht. Dafür können Sie zunächst versuchen, über Ihre Hausbank eine Rückbuchung des gezahlten Betrages zu erwirken. Bei einer Überweisung geht das allerdings nicht. Wenn Sie auf diesem Wege keinen Erfolg haben, sollten Sie sich mit Ihrem Rückforderungsbegehren an den Anbieter wenden und überlegen, ob Sie eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Forderung ggf. mit anwaltlicher Hilfe in Angriff nehmen möchten.

Sinah Marx