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Die verbindlichen HOAI-Honorarsätze sind europarechtswidrig

Das seit mehreren Jahren laufende sog. HOAI-Vertragsverletzungsverfahren ist zu Ende.

Der Europäische Gerichtshof hat sich den von der Bundesregierung – unterstützt von den deutschen Architekten- und Ingenieurkammern – vorgetragenen Argumenten nicht angeschlossen, sondern die Verbindlichkeit der HOAI-Honorarsätze für europarechtswidrig erklärt (Urteil zum Download s.u.). Das ist in Bezug auf Vertragsverhandlungen und Auftragsvergaben ein bedeutender Einschnitt, der allerdings keine gravierenden betriebswirtschaftlichen Folgen haben muss.

Die HOAI als solche mit ihren Leistungsbildern, Honorarzonen und Vergütungssätzen war zudem nicht Gegenstand des Verfahrens. Außerdem steht es den Vertragsparteien frei, sich trotz des Wegfalls der Verbindlichkeit freiwillig den Honorarsätzen der HOAI zu unterwerfen – durch Vertrag.

Das Urteil kann nicht angefochten werden. Der Berufsstand muss nun die konkreten Folgen abschätzen und lernen, damit umzugehen. Dabei hilft Ihnen Ihre Kammer u.a. mit folgenden Mitteln:

  • FAQs zum Thema, Download s. u.

  • Exklusive Informationsveranstaltung am Dienstag, den 13. August 2019, 16.00 Uhr in der Freien Akademie der Künste, Klosterwall 23, 20095 Hamburg; eine Online-Anmeldung ist erforderlich: www.akhh.de/anmeldung

  • Kurzfristige Erweiterung des Angebots unserer Fortbildungsakademie

Im Übrigen können Sie sich bei weitergehenden Fragen an die Rechtsabteilung der Kammer wenden.

Zum Hintergrund: Die Kammern haben sich in den letzten Jahrzehnten durchgehend erfolgreich für den Erhalt der HOAI eingesetzt. Dennoch wurden bereits im Jahr 2006 in der europäischen Dienstleistungsrichtlinie verbindliche Mindest- und Höchsttarife für Dienstleistungen als grundsätzlich unzulässig und nur unter sehr engen Voraussetzungen ausnahmsweise für gerechtfertigt erklärt. Und rechtfertigende Ausnahmegründe sieht der EuGH in Bezug auf die HOAI nun leider nicht.

Konkretes berufspolitisches Ziel ist es jetzt, die HOAI, die auch ohne Verbindlichkeit der Honorarsätze einen verlässlichen und vertrauten Rahmen zur Abrechnung von Planungsleistungen bietet, zu erhalten und lediglich zu modifizieren, soweit es in Folge des Urteils nötig ist. Und das könnte klappen: Denn auch die EU-Kommission bestreitet nicht die Sinnhaftigkeit von Preisempfehlungen oder staatlich festgesetzten Richtpreisen bei Planungsleistungen. Und auch die aktuelle Bundesregierung scheint bereit zu sein, die HOAI nur „minimalinvasiv“ zu ändern. Ein Vorschlag der deutschen Architekten- und Ingenieurkammern dazu könnte kurzgefasst folgende Eckpunkte beinhalten:

  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die Honorarsätze der HOAI.

  • Wird etwas anderes vereinbart, muss das festgelegte Honorar angemessen sein.

Damit wird zum einen der Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien im Sinne des EU-
Rechts vergrößert, zum anderen aber gewährleistet, dass in der Regel weiterhin ausgewogene, qualitätssichernde Honorargestaltungen erfolgen.

Datei zum Herunterladen: 

PDF icon urteil_des_eugh_zur_hoai.pdfPDF icon faq-hoai-nach-eugh-urteil.pdf