Eine Zusammenfassung der Änderungen wird in einer der nächsten Ausgaben des DIB-Regionalreports publiziert. Der vollständige Text des Änderungsgesetzes kann bei der Geschäftsstelle der Hamburgischen Ingenieurkammer – Bau angefordert werden und ist als PDF-Datei abrufbar.
Am 3. April 2001 billigte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg einen zuvor ärgerlicherweise nicht mit den Kammern und Verbänden abgestimmten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und Neufassung des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes und beschloss die Zuleitung in die Bürgerschaft. Daraufhin wurde dieser Entwurf bereits am 26. April 2001 in der Bürgerschaft behandelt und zunächst in den Bau- und Verkehrsausschuss der Bürgerschaft verwiesen. Aus diesem Anlass erarbeitete der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer – Bau (HIK) kurzfristig eine schriftliche Stellungnahme, in der große Vorbehalte gegen die mit dem o.a. Gesetz verbundene Ausweitung der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung und Erweiterung des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes für Wohnvorhaben bis zur Hochhausgrenze formuliert gewesen sind. Diese Stellungnahme wurde dem Bau- und Verkehrsausschuss zur Verfügung gestellt. Am 5. Juni 2001 führte dieser Ausschuss eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch, in der – neben Vertretern der Hamburgischen Architektenkammer und des Bund Deutscher Architekten – auch Herr Dr. Morgen als Mitglied des Vorstandes der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau Gelegenheit erhielt, die Haltung der HIK noch einmal mündlich zu erläutern. Insgesamt zeigte sich in dieser Ausschussanhörung, dass auch die anderen angehörten Experten übereinstimmend die von der HIK vorgebrachten Bedenken teilten. Gleichwohl beschloss der Bau- und Verkehrsausschuss in seiner nächsten Sitzung am 26.06.2001 mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen, der Bürgerschaft zu empfehlen, den Antrag des Senats für das Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Neufassung des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes zu billigen, da – so der Ausschußvorsitzende – „die meisten Ausschussmitglieder die Gegenargumente der Baubehörde überzeugend fanden.“ Dieser Empfehlung kam die Bürgerschaft nach und verabschiedete – trotz der ganz erheblichen Bedenken der Hamburger Planer – in seiner Sitzung am 12. Juli 2001 das Änderungsgesetz. Das Gesetz ist – soweit es die Änderung der HBauO betrifft – am 31. Juli 2001 in Kraft getreten bzw. wird – soweit es sich um die Neufassung des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes handelt – mit dreimonatiger Verzögerung am 31. Oktober 2001 in Kraft treten.
Insgesamt bleibt der Eindruck haften, dass hier ein Gesetz – trotz seiner gravierenden Auswirkungen auf das Baugeschehen in Hamburg – von der Bürgerschaft mit aller Macht noch vor den Wahlen verabschiedet werden sollte, in jedem Fall aber die dringend erforderliche ausführliche Erörterung des Gesetzentwurfes, die bereits bei der Erarbeitung des Entwurfes in der Baubehörde hätte stattfinden müssen, auch außerhalb der Behörde und in der Öffentlichkeit nicht möglich war. Auch die kurzfristig formulierte massive Kritik der Ingenieure und Architekten Hamburgs hat daran bedauerlicherweise nichts ändern können.
Eine Zusammenfassung der Änderungen wird in einer der nächsten Ausgaben des DIB-Regionalreports publiziert. Der vollständige Text des Änderungsgesetzes kann bei der Geschäftsstelle der Hamburgischen Ingenieurkammer – Bau angefordert werden und ist nachfolgend als PDF-Datei abrufbar.
Um auch die Mitglieder der HIK darüber zu informieren, welche Punkte des Gesetzentwurfes aus Sicht des Vorstandes der HIK sehr kritisch zu werten sind, wird nachfolgend die angesprochene schriftliche Stellungnahme der Hamburgischen Ingenieurkammer – Bau abgedruckt:
Stellungnahme der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Neufassung des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes
I. Die Erweiterung der Vorlageberechtigung durch Änderung des § 64 Abs. 4 HBauO wird abgelehnt.
Begründung:
1. Die Einführung einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung auch für Absolventen eines Studiums der Architektur, des Hochbau- oder des Bauingenieurwesens ohne Berufspraxis und ohne Eintragung in die Listen entweder der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer, genauso wie der beabsichtigte Verzicht auf die 3-jährige Berufserfahrung der Meister des Maurerhandwerks etc., als auch die geplante Erstreckung der eingeschränkten Vorlageberechtigung auch auf solche Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die nicht freistehend sind, würden aus Sicht der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau eine gravierende Beeinträchtigung des Verbraucherschutzes darstellen.
2. Angesichts der fehlenden Erfahrung und – im Falle der Absolventen eines Studiums der Architektur, des Hochbau- oder des Bauingenieurwesens – der fehlenden Überprüfung durch die Kammern bestünde für die Bauherren und insgesamt für die Allgemeinheit eine erhöhte Gefahr, dass die von § 64 Abs. 4 HBauO/Entwurfsfassung betroffenen Vorhaben nicht entsprechend den öffentlich-rechtlichen Erfordernissen geplant und erstellt würden. U.a. würde daher durch die Erweiterung der Vorlageberechtigung aller Voraussicht nach eine verstärkte präventive, vor allem aber repressive Kontrolltätigkeit der Behörden und sicherlich auch der Gerichte notwendig werden. Die Folge wäre eine erhöhte Belastung des Staates insgesamt. Letztendlich würde damit aber auch für den Bauherrn im Falle der Beauftragung eines solchen Vorlageberechtigten ein erhöhtes Investitionsrisiko bestehen. Zudem wäre auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme dieser Personen im Haftungsfalle wegen fehlender Haftpflichtversicherung und/oder – da es sich, zumindest soweit Vorlageberechtigte nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 betroffen wären, in der Regel um Berufsanfänger handeln würde – wegen fehlenden eigenen Vermögens sehr fraglich. Dieser gravierenden Gefahrenerhöhung für den Bauherrn stünden keinerlei Vorteile gegenüber, insbesondere auch keine Reduzierung des an den Planer zu zahlenden Honorars, da die HOAI als Gebührenordnung mit Gesetzeskraft leistungsbezogen ist und deshalb verbindlich für alle gilt, die Planungsleistungen erbringen, also auch für die eingeschränkt Vorlageberechtigten.
3. Zudem würde die erst mit Gesetz vom 10.12.1996 inklusive der Änderung des § 64 Abs. 3 HBauO vor allem aus Verbraucherschutzgründen eingeführten Pflicht der Bauingenieure, sich für ihre Vorlageberechtigung in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführten Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eintragen zu lassen, durch die nunmehr beabsichtigte Aufweichung dieser Pflicht konterkariert. Aus Sicht der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau ist es auch für die Planer von Wohngebäuden geringer Höhe unabdingbar, ihre bis zum Abschluß des Studiums vorhandenen rein theoretischen Kenntnisse durch einschlägige praktische Erfahrungen in der Bauplanung zu ergänzen und sich insoweit auch einer Überprüfung durch die Eintragungsausschüsse der Kammern zu unterziehen. Nur so können die Absolventen eines Ingenieurstudiums der großen Verantwortung im Umgang mit jeglichen Bauvorlagen gerecht werden. Dies muss erst recht im Zusammenhang mit der gesteigerten Verantwortung der Vorlageberechtigten für die von § 64 Abs. 4 HBauO/Entwurfsfassung betroffenen Wohngebäuden geringer Höhe gelten; denn auf diese Vorhaben findet im Rahmen des – sowohl z.Z. geltenden als auch des geplanten – Wohnungsbauerleichterungsgesetzes lediglich das vereinfachte Genehmigungsverfahren mit nur einer eingeschränkten behördlichen Kontrolle Anwendung.
Vorstehendes gilt entsprechend auch für die Meister des Handwerkes und die Bautechniker gem. § 64 Abs. 4 Nr. 2 und 3 HBauO/Entwurfsfassung, d.h. auch insoweit darf nicht auf die für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung dringend erforderliche praktische Erfahrung als Meister bzw. Techniker verzichtet werden.
4. Im übrigen hat die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau die Erfahrung gemacht, dass die angesprochene, Ende 1996 eingeführte Eintragungspflicht für bauvorlageberechtigte Bauingenieure nur sehr zögerlich von den Bauprüfern umgesetzt wurde und sie sich erst jetzt aufgrund verschiedener Aktionen der Baubehörde und der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau langsam bei Bauingenieuren und Bauprüfabteilungen durchgesetzt hat. Im Falle der Einführung einer neuerlichen Bauvorlageberechtigung von Absolventen eines Architektur-, Hochbau- oder Bauingenieurstudiums ohne Eintragungspflicht würde die Prüfung der Bauvorlageberechtigung aufgrund der dann wieder sehr unterschiedlichen Vorlageberechtigungsmöglichkeiten und des damit verbundenen erhöhten Aufwandes zur Prüfung der Vorlageberechtigung sicherlich insgesamt wieder nachlässiger von den Bauprüfern vorgenommen werden, d.h. letztlich auch Nicht-Vorlageberechtigte Bauvorlagen einreichen können, zu Lasten der Verbraucher und der Allgemeinheit.
5. Insoweit abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz einer derart eingeschränkten Vorlageberechtigung in wenigen anderen Bundesländern – etwa in Schleswig-Holstein – in keinem Falle die Übertragung auf Hamburger Verhältnisse rechtfertigt. Zum einen fehlt – soweit ersichtlich – jede Evaluierung hinsichtlich diesbezüglicher Erfahrungswerte. Zum anderen scheitert eine Übertragbarkeit daran, dass eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Personen ohne nachgewiesene Berufserfahrung in einem Flächenstaat wie Schleswig-Holstein (wo im übrigen die eingeschränkte Vorlageberechtigung auch weiterhin nur für freistehende Wohngebäude gilt) noch eher denkbar erscheint, als in einem Stadtstaat wie Hamburg, wo praktisch jedes Gebäude, auch Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, d.h. erst recht die in Zukunft gem. § 64 Abs. 4 HBauO/Entwurfsfassung ggf. möglichen Doppelhäuser und Reihenhäuser, für die Stadtgestaltung von großer Bedeutung sind und nicht gänzlich unerfahrenen Planern überlassen werden dürfen.
II. Die durch die Neufassung des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes veranlaßte Ausdehnung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auch auf Wohngebäude mittlerer Höhe ist nicht akzeptabel.
Begründung:
1. Ein genereller Mangel an Wohnungen und die damit verbundenen Wohnungsnot, wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 4.12.1990 als die tragende Begründung für dieses Gesetz vorgebracht, existiert in Hamburg heute nicht mehr.
2. Es fehlen bislang jegliche Auswertungen des seit über zehn Jahren geltenden Wohnungsbauerleichterungsgesetzes. Insoweit kann z.Z. die Behauptung in der Begründung zum vorliegenden Entwurf (S. 2), „die Neuregelung liefert (...) einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung und Erleichterung des (Geschoss-)Wohnungsbaus, zur Entlastung der Bauherinnen und Bauherren sowie zur Zurücknahme behördlichen Kontrollaufwandes“, in keiner Form verifiziert und als glaubhaft erachtet werden.
3. Im Gegenteil: Die Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens bis zur Hochhausgrenze würde sich aller Voraussicht nach sehr nachteilig auf die Bauherren und damit auf die Verbraucher auswirken, nicht die behördliche Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben reduzieren und schließlich auch nicht zu einer Beschleunigung des Wohnungsbaus beitragen. Der Bauherr und die von ihm beauftragten Planer würden für derartige Vorhaben eine sehr viel größere Verantwortung und vor allem ein stark erhöhtes Risiko – auch hinsichtlich möglicher Sach- und Personenschäden – tragen, ohne dass dieses durch positive Auswirkungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausgeglichen werden könnte. In jedem Fall wäre zu erwarten, dass die eingeschränkte präventive Behördenkontrolle eine verstärkte repressive Aufsicht der Behörden und Gerichte nach sich ziehen würde, etwa im Bereich der Nachbarrechte; denn gerade Nachbarn würden im Falle einer eingetretenen Genehmigungsfiktion mangels „amtlich bestätigter Rechtmäßigkeit“ eine erhöhte Neigung zur Überprüfung des kritisch betrachtenden Bauvorhabens zeigen, zumal eine Beeinträchtigung durch Wohngebäude mittlerer Höhe subjektiv sehr viel stärker wahrgenommen wird als durch die vom geltenden Wohnungsbauerleichterungsgesetz betroffenen Wohngebäude geringer Höhe. Folglich wäre auch damit zu rechnen, dass der Bauherr durch eine eventuelle nachträglich korrigierende Entscheidung der Behörde oder eines Gerichts in der Planung respektive in der Ausführung seines Bauvorhabens zurückgeworfen würde, also bereits aus diesem Grunde eine vermeintliche Beschleunigung sich in ihr Gegenteil verkehren könnte.
4. Darüber hinaus gilt auch insoweit das bereits oben zur Erweiterung der Bauvorlageberechtigung Gesagte: Unterstellt, eine Ausdehnung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens hätte in einem Flächenstaat positive Effekte – welcher Art auch immer, da es auch insoweit offensichtlich keine wissenschaftliche Auswertung gemachter Erfahrungen gibt –, so ist dies auf Hamburg als Stadtstaat nicht übertragbar. Vielmehr ist es gerade in einem solch eng begrenzten und dicht bebauten Planungsraum wichtig, dass durch ausreichende präventive Kontrollen die Übereinstimmung grundsätzlich aller Vorhaben mit jeglichen Vorgaben des öffentlichen Rechts und mit den Stadtgestalterischen Ansprüchen der Stadt sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere auch für Wohngebäude mittlerer Größe.
III. Die Einführung einer Pflicht der Bauherren zur Vorlage von bautechnischen Nachweisen, die von sog. staatlich anerkannten sachverständigen Personen geprüft werden, wird abgelehnt.
Begründung:
1. Die Übertragung der bautechnischen Prüfung auf privat zu beauftragende staatlich anerkannte Sachverständige würde vermutlich dazu führen, dass die technische Sicherheit der Wohngebäude mittlerer Höhe weiter abnimmt. Eine möglicherweise reduzierte technische Sicherheit von solchen Gebäuden führt aber nicht nur zu einer Erhöhung der Gefahren für materielle Werte, sondern vor allem auch zu einer gesteigerten Gefährdung von Personen.
2. Die „Privatisierung“ der bautechnischen Kontrollen gibt es bereits in einigen anderen Bundesländern, z.B. in Bayern und Nordrhein-Westfalen. Dort werden mit diesen Verfahren vor allem negative Erfahrungen gemacht, weshalb auf eine Übernahme entsprechender Regelungen in das Hamburgische Bauordnungsrecht verzichtet werden sollte.
3. Eine Übertragung der staatlichen Aufgabe zur bautechnischen Überprüfung von Bauvorhaben auf vom Bauherrn zu beauftragende amtlich anerkannte sachverständige Personen würde bei den am Bau Beteiligten u.a. aufgrund der nicht klar erkennbaren Trennungslinie zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Pflichten zu einer noch größeren Unsicherheit hinsichtlich der verschiedenen Verantwortlichkeiten für das Bauvorhaben führen. Stattdessen hat sich insoweit bisher insbesondere der Prüfingenieur für Baustatik bewährt und entsprechende Anerkennung gefunden.
4. Die zur Zeit gültige Aufgabenverteilung im Rahmen der hoheitlichen Überprüfung insbesondere im Bereich der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall sowie des Wärme- und Schallschutzes funktioniert aus Sicht der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau reibungslos. Nur sie gewährleistet die größtmögliche Objektivität und Unabhängigkeit der Überprüfung durch von der Behörde zu beauftragende neutrale Prüfingenieure und realisiert in notwendiger Weise im Bereich der bautechnischen Nachweise das sog. Vier-Augen-Prinzip. Sie sollte daher auch im Rahmen des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes beibehalten werden. Es ist vor allem auch der Verdienst dieser Art der bautechnischen Prüfung, dass in Deutschland und insbesondere auch in Hamburg der Anteil spektakulärer Bauschäden oder Einstürze gegenüber dem Ausland gering geblieben ist.
5. Wenn es zukünftig einen quasi freien Markt für staatlich anerkannte sachverständige Personen geben sollte, könnte dies zu einem Konkurrenzkampf der Sachverständigen um „Marktanteile“ führen, der die Unabhängigkeit dieser Personen und die Objektivität ihrer Nachweise beeinträchtigen könnte; denn durch die freihändige Vergabe derartiger Aufträge und die daraus resultierenden direkten Auftragsverhältnisse zwischen dem Sachverständigen und den Bauherrn – ggf. auch professionellen Bauherrn wie Bauträgern, die weitere lukrative Aufträge in Aussicht stellen können – würde es dem Sachverständigen sehr schwer gemacht, auch gegen den Willen seines Auftraggebers auf Schwachstellen oder gar unzulässige Teile der Planung oder des Vorhabens hinzuweisen, insbesondere weil die Umsetzung von Änderungsvorgaben der Prüfer in aller Regel mit erhöhten Kosten für den Bauherrn verbunden ist und bereits aus diesem Grunde auf Widerstand stoßen wird. Vor diesem Hintergrund ist eine Überprüfung der bautechnischen Anforderungen durch eine vom Bauherrn zu beauftragende staatlich anerkannte sachverständige Person angesichts des „erhöhten Gefahrenpotentials nach Ausweitung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze“ (Zitat der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 2) nicht zu vertreten.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass aus Sicht der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau die vorgenannten drei Regelungsbereiche des vorliegenden Änderungsgesetzes einer nachhaltigen Überarbeitung bedürfen.