Auswirkungen des neuen Schuldrechts auf die Tätigkeit der Bauingenieure

Am 1. Januar 2002 ist das neue Schuldrecht in Kraft getreten. Dies bringt auch für Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer und Bauherren einige wichtige Veränderungen mit sich. Hinzuweisen ist insoweit auf die bereits erschienene vielfältige Literatur. Angesichts der Bedeutung der Schuldrechtsnovelle für die Tätigkeit auch der Ingenieure sollen nachfolgend nochmals die Kernpunkte kursorisch angesprochen werden.

Inhalt des Werkvertrags

Im Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer nach wie vor das Werk frei von Mängeln zu verschaffen, allerdings nach dem neuen Recht nicht nur frei von Sach-, sondern auch von Rechtsmängeln. Ein Rechtsmangel kann z.B. vorliegen, wenn der Planer nicht das Urheberrecht an seiner Planungsleistung hat, vorausgesetzt das Bauwerk und die dazugehörigen Zeichnungen sind überhaupt urheberrechtsfähig. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, gegebenenfalls bereits dann, wenn es den eigenen Werbeaussagen nicht entspricht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das bereits dann zur Anwendung kommt, wenn zum Vertragsabschluss vorformulierte Architekten-, Ingenieur- bzw. Bauverträge verwendet werden, hat sich weitgehend nur seiner äußeren Form nach verändert: Bisher war es in einem besonderen Gesetz, dem AGB-Gesetz, geregelt. Durch die Schuldrechtsreform sind nun die Kernbestandteile des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert (§§ 305-310 BGB). Auch wenn die neuen Vorschriften inhaltlich im wesentlichen mit denjenigen des AGB-Gesetzes übereinstimmen, so bleibt die Beantwortung von wichtigen Einzelfragen der nun begonnenen Diskussion und zukünftigen Rechtsprechung vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen auf VOB/B-Bauverträge.

Fälligkeit und Verjährung der Vergütungsforderung

Nach den alten wie nach den neuen Vorschriften des Werkvertragsrechts wird die Vergütung bei der Abnahme des Werkes fällig. Dabei steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm bestimmten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, weil das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Das Honorar des Architekten und des Ingenieurs wird nach wie vor gemäß § 8 HOAI fällig, wenn die Architekten- bzw. Ingenieurleistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorar(schluß)rechnung überreicht worden ist. Gleiches gilt für den Bauunternehmer im Falle eines VOB/B-Vertrages. Dessen Vergütung wird gemäß der VOB/B ebenfalls fällig, sobald eine prüfbare Schlußrechnung eingereicht worden ist, spätestens jedoch zwei Monate nach deren Zugang.

Für die Verjährung der Honorar-/Vergütungsforderungen sowohl von Architekten/Ingenieure als auch von Bauunternehmen gilt nach wie vor das BGB. Nach dessen Neuregelungen verjähren die Honorar-/Vergütungsforderungen nun aber nicht mehr wie bisher in zwei Jahren, sondern es gilt die neue regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt – wie auch nach altem Recht – mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, also eine Abnahme stattgefunden hat bzw. die prüffähige Schlußrechnung überreicht worden ist.

Verzug

Zahlt der Besteller das Honorar verspätet, so kann der Werkunternehmer Schadensersatz verlangen, wenn der Besteller durch die verspätete Zahlung in Verzug geraten ist. Verzug trat nach dem bisherigen, d.h. seit dem 1.5.2000 geltenden Recht bei Zahlungen automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufforderung ein. Diese umstrittene Regelung wurde dahingehend geändert, dass Verzug bei Entgeltforderungen nunmehr spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang oder Zugang einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung eintritt, sofern der Schuldner, soweit er Verbraucher ist, über diese Folgen besonders aufgeklärt wurde. Der Verzug kann jedoch auch, wie dies für jede andere Leistung, die nicht in der Erbringung einer Zahlung besteht, ohnehin der Fall ist, dadurch herbeigeführt werden, dass der Gläubiger, also der Werkunternehmer, den Schuldner nach Fälligkeit mahnt. Dies ermöglicht es dem Gläubiger nach dem neuen Recht, den Verzug durch die Mahnung relativ schnell selbst herbeizuführen. Gleichzeitig tritt Verzug aber unter den genannten Voraussetzungen auch ohne Mahnung automatisch nach 30 Tagen ein. Es ist daher erforderlich, in Zukunft in die Rechnung an einen Verbraucher als Schuldner den Hinweis auf den automatisch eintretenden Verzug mit aufzunehmen.

Im Falle des Verzuges bei einer Geldschuld kann der Gläubiger ohne weiteren Nachweis den gesetzlich festgelegten Mindestverzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher handelt. Bei reinen Unternehmerverträgen beträgt der pauschalierte Verzugszinssatz sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der sog. Basiszinssatz wird in Zukunft zweimal im Jahr – zum 1. Januar und zum 1. Juli – festgelegt und von der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben (z.B. auf der Homepage unter http://www.bundesbank.de/de/presse/faq/zinssatz.htm einsehbar) und beträgt seit dem 1. Januar diesen Jahres 2,57%. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist auch zukünftig möglich.

Die Gewährleistungsrechte

Weist das Werk Mängel auf, kann der Besteller 1. Nacherfüllung verlangen, 2. den Mangel selbst beseitigen und Ersatz für seine dafür gemachten Aufwendungen verlangen, 3. zurücktreten oder die Vergütung mindern und 4. Schadensersatz verlangen.

1.       Nacherfüllung bedeutet dabei Nachbesserung oder Neuherstellung des Werkes, wobei das Wahlrecht zwischen diesen beiden Alternativen nicht etwa dem Besteller sondern dem Werkunternehmer zusteht. Daher hat sich die Rechtslage in diesem Punkt praktisch kaum verändert, da es einem Werkunternehmer auch bisher nicht verwehrt war, sein Werk im Rahmen seiner Nachbesserungspflicht neu herzustellen.

2.       Bisher kam eine Selbstbeseitigung des Mangels nur in Betracht, wenn der Werkunternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug war, wozu ihn ein Verschulden treffen mußte. Nun kann der Besteller die Selbstbeseitigung des Mangels bereits vornehmen, nachdem eine vom Besteller gestellte angemessene Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstrichen ist und nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Eines Verschuldens bedarf es nicht mehr. Für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen kann der Besteller nach dem neuen Recht einen Vorschuß verlangen, was auch der bisherigen Rechtsprechung entspricht.

3.       Bislang war für die sog. Wandelung oder die Minderung der Vergütung eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. An die Stelle der Wandelung ist nun das Rücktrittsrecht getreten. Sowohl für den Rücktritt als auch die Minderung reicht nunmehr die bloße Fristsetzung zur Nacherfüllung ohne Ablehnungsandrohung aus.

4.      Im Bereich des Schadensersatzes gilt folgendes: Zwar ist nach wie vor eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung sowie ein Verschulden des Werkunternehmers erforderlich. Allerdings entfällt auch hier die Ablehnungsandrohung. Die gravierendste Änderung besteht jedoch darin, daß nach neuem Recht sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag entstanden sind, nach derselben Vorschrift ersatzfähig sind, d.h. solche am Werk selbst (sog. Mangelschäden), aber auch solche, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werkes an anderen Gegenständen entstanden sind (die sog. nahen bzw. entfernten Mangelfolgeschäden). Eine Reihe z.T. schwieriger Abgrenzungsfragen hat sich damit erledigt.

Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Auch nach dem neuen Recht verjähren die Gewährleistungsansprüche „bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht“ wie bisher in fünf Jahren. Aber Achtung: Für Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen, deren Erfolg unabhängig von einem Bauwerk in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist nunmehr zwei Jahre, also für Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr mehr als bisher.

Die vorgenannten Verjährungsregeln gelten ausdrücklich nur für die Nacherfüllung, die Selbstvornahme und den Schadensersatz und nur im Ergebnis grundsätzlich auch für den Rücktritt und die Minderung.

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Die alten Regelungen über Unterbrechung und Hemmung der Verjährung wurden grundlegend geändert.

Nach den bisherigen Vorschriften folgte aus der Klageerhebung und einer anderen besonders genannten Art der Geltendmachung des Anspruchs eine Unterbrechung der Verjährung, womit die Verjährungsfrist neu zu laufen begann. Die im bisherigen Recht mit Unterbrechung bezeichnete Wirkung heißt nunmehr anschaulicher Neubeginn und tritt nur noch im Falle eines Anerkenntnisses durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise bzw. dadurch ein, dass eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird oder beantragt wird. Der Schuldner, der durch eigene Handlungen unmißverständlich klarstellt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht, bedarf nach der Neufassung des Gesetzes nicht des Schutzes der Verjährung.

Dagegen bewirkt nach dem neuen Recht die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches nur noch die Hemmung der Verjährung. Gleiches gilt für viele andere Rechtshandlungen, etwa die Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren oder den Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Hemmung bedeutet dabei, dass der Zeitraum der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Damit muß sowohl die bisher abgelaufene Zeit exakt festgehalten werden als auch ein Zeitpuffer für die weiteren Maßnahmen bereitgehalten werden. Allerdings endet die Hemmungswirkung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Durch diese Ablaufhemmung hat der Gläubiger Gelegenheit, sich wegen seines Anspruchs neu zu orientieren und – ohne dass die Verjährung ihren Lauf nimmt – weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzuleiten.

Wichtig ist, dass die beschriebene Verjährungshemmung nach der neuen Rechtslage auch dadurch eintritt, dass zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Verjährung kann dann frühesten drei Monate nach Ende der Hemmung eintreten. Dagegen wird die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nun nicht mehr dadurch gehemmt, dass der Werkunternehmer sich im Einverständnis mit dem Besteller einer Untersuchung des Mangels unterzieht.

Zusammenfassend ist insoweit festzustellen, dass für alle Rechtsanwender in Zukunft besondere Vorsicht bei der Überwachung der Verjährungsfristen geboten ist und gerade den Architekten und Ingenieuren eine intensive Befassung mit diesem Thema angeraten werden kann.

Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die VOB/B

Die Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die VOB/B sind weitgehend ungeklärt. Ob die VOB/B nunmehr noch dem gesetzlichen Leitbild des BGB entspricht und sie auch angesichts der Neuregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der Schuldrechtsreform noch insgesamt als privilegiert angesehen werden kann, ist fraglich. Es bleibt daher abzuwarten, wie insbesondere die Rechtsprechung mit den sich nun stellenden Problemen umgehen wird. Allerdings ist wohl auch der Verdingungsausschuss dabei, die VOB/B zu überarbeiten.

Geltung des neuen Rechts

Die neuen Vorschriften gelten für alle Verträge, die ab dem 01.01.2002 geschlossen werden. Für bis zum 31.12.2001 geschlossene Verträge bleibt das bisherige Schuldrecht maßgeblich.

Demgegenüber finden die neuen Verjährungsvorschriften grundsätzlich auch auf bereits entstandene Ansprüche Anwendung, soweit diese noch nicht verjährt sind. Für Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung dieser Ansprüche gilt noch altes Recht. Allerdings darf dies nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen führen. Das bedeutet, dass bei vor dem 01.01.2002 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüchen jeweils dasjenige Verjährungsrecht zur Anwendung kommt, das zu der kürzeren Verjährungsfrist führt und daher für den Schuldner am günstigsten ist.

Fazit

Auch wenn auf den ersten Blick die Schuldrechtsnovelle keine gravierende Auswirkungen auf die Tätigkeit des Bauingenieurs zu haben scheint, wird bei intensiverer Betrachtung deutlich, dass es zwingend notwendig ist, sich mit den Einzelheiten der Neuregelungen zu befassen. Dies gilt nicht nur für die eigenen Vertragsverhältnisse der Architekten und Ingenieure, sondern auch für die, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu betreuen haben, d.h. vor allem die Bauverträge und besonders die VOB/B-Verträge. Insoweit werden alle Mitglieder gebeten, sich eingehend mit den Änderungen (die im hier zur Verfügung stehenden Rahmen nur angerissen werden konnten) zu beschäftigen, sowohl durch ein entsprechendes Studium der einschlägigen Literatur – dies gilt vor allem auch für die in Zukunft insoweit erscheinenden Hinweise auf der Basis diesbezüglicher Rechtsprechung – als auch durch Teilnahme an entsprechenden Informations- bzw. Fortbildungsveranstaltungen. Die Hamburgische Architektenkammer und die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau hatten bereits am 2.2.2002 ein solches Seminar veranstaltet und werden dieses in jedem Fall im Herbst und bei entsprechender Nachfrage auch früher erneut anbieten.

Ref. jur. Vera Bitterhof