Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr

Am 21. Dezember 2001 ist das im Bundesgesetzblatt I Nr. 70 vom 20.12.2001 (Seite 3721ff.) verkündete Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EEG) in Kraft getreten.

Damit vorgenommene Änderungen des Teledienstegesetzes (TDG) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG), enthalten auch für Kammern und Ingenieurbüros ab sofort zu beachtende neue Anforderungen.

In Umsetzung der Richtlinie 21/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000 begründet insbesondere § 6 TDG neue Informationspflichten für alle geschäftsmäßigen Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, denen die Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt.

Betroffen sind davon auch Ingenieure und Ingenieurgesellschaften, die mit einem eigenen Internetauftritt Informationen über ihre Leistungen bereithalten.

Sie müssen mindestens folgende Angaben machen:

-   Name

-   die Ingenieurkammer bei der er (Pflicht-)Mitglied ist

-   die gesetzliche Berufsbezeichnung („Dipl.-Ing. (FH)“, „Dipl.-Ing.“ oder „Beratender Ingenieur“)

-   Angabe des Landes, bzw. des europäischen Mitgliedsstaates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde („Deutschland“ oder das europäische Mitgliedsland, das ein den Voraussetzungen der in § 6 Nr. 5 genannten EU-Richtlinie entsprechendes Hochschuldiplom verliehen hat)

-   Straße, (keine Postfachangabe), Postleitzahl, Ort

-   Telefon, eMail-Adresse

bei Gesellschaften zusätzlich:

-          gesetzlich vertreten durch ..... (z. B. GmbH-Geschäftsführer) ............

-          eingetragen beim Amtsgericht..........., Handelsregister-Nummer:.....................

-          ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UstG

sowie Angaben (oder „Links“) zu den Fundstellen folgender berufsrechtlicher Regelungen:

-          das Ingenieur-/Baukammergesetz des Landes.............,in der Fassung vom ........ verkündet im......., Seite......,

hier: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996, zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996 Seite 321, 2001 Seiten 251, 256)

-          die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 1991 (BGBl. I S. 533), geändert durch die Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174, 1996 I S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2494, 3011).

Fehlende, unrichtige oder unvollständige Informationen können gemäß § 12 des Gesetzes mit einem Bußgeld bis zu € 50.000 geahndet werden.

Wesentlicher Inhalt der neuen Gesetzesregelung ist ferner die Festschreibung des sog. „Herkunftslandsprinzips“ (§ 4 EEG). Damit wird klargestellt, dass für elektronische Telekommunikationsdienste grundsätzlich das Recht desjenigen Mitgliedstaates Anwendung findet, in dem der Anbieter seine Dienste erbringt.

(Aus BIngK-Report Nr. 01/2002)

Welche Informationspflichten zu erfüllen sind, können Sie auch einer Information entnehmen, die die Bundesingenieurkammer zusammengestellt hat. Sie steht im Internet unter www.deutsches –ingenieurblatt.de/Nonprint/DIB2002/Heft 3.