Informationen des Versorgungswerkes
Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes liegt vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer berechtigenden Berufen auszuüben (§ 28 Absatz 1 der Satzung).
Der Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ist zudem in bestimmten Fällen von einer dreijährigen Wartezeit abhängig (§ 28 Absatz 2 der Satzung).
Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente hängt vom Beitrittsalter, von den bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlten monatlichen (Pflicht‑)Beiträgen und gegebenenfalls geleisteten freiwilligen Mehrzahlungen sowie vom Alter des Mitgliedes und der Höhe des Regelbeitrages im Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit ab. Sie ergibt sich aus der Summe der Rentenbausteine, die durch eigene Beiträge und gegebenenfalls geleistete freiwillige Mehrzahlungen bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit finanziert worden sind – siehe auch jährliche Information zum Rentenstand - zuzüglich einer Zurechnung von (fiktiven) Rentenbausteinen für die Zeit nach Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres.
Die Höhe der Zurechnung ist in § 31 der Satzung detailliert beschrieben. Wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Zurechnung haben das Verhältnis der Summe der eingezahlten Beiträge zur Summe der Regelbeiträge des gleichen Zeitraumes, der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 62. Lebensjahres (Zurechnungszeit) und die Höhe des Regelbeitrages im Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit. Der sich nach den Vorschriften des § 31 der Satzung ergebende Zurechnungsbeitrag wird zu 85 % entsprechend den altersabhängigen Rentenfaktoren in Zurechnungsrentenbausteine umgerechnet. Zu beachten ist, dass bei einer nicht durch Unfall ausgelösten Berufsunfähigkeit die innerhalb von zwei Jahren vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlten freiwilligen Mehrzahlungen weder bei den Zurechnungsbausteinen noch bei den durch geleistete Beiträge finanzierten Rentenbausteinen berücksichtigt werden, sondern erst bei Bezug der Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres.
Das Zurechnungsverfahren sichert vor allem jungen Ingenieurinnen und Ingenieuren nach Ablauf der Wartezeit (gegebenenfalls ab Beginn) eine hohe Berufsunfähigkeitsabsicherung, wie nachfolgendes Beispiel zeigt:
Beispielrechnung für Berufsunfähigkeitsrente
Ingenieurin bzw. Ingenieur, geb.
31.12.1972
Eintritt ins Versorgungswerk am 01.01.2002
Eintritt der Berufsunfähigkeit am 01.01.2006
monatlich gezahlte Beiträge vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 von je 859,50 € (Regelbeitrag)
Regelbeitrag am 01.01.2006 ebenfalls 859,50 €
monatlicher Rentenbaustein
aufgrund geleisteter Zahlungen
vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 587,00 €
monatliche Zurechnungsrentenbausteine für Zurechnungszeit
01.01.2006 bis 31.12.2036 2.009,00 €
insgesamt monatlich 2.596,00 €
Sind im Beispielfall die durchschnittlich eingezahlten Beiträge niedriger als der Regelbeitrag, verringert sich die Berufsunfähigkeitsrente entsprechend.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne Frau Sieker im Hause der Ingenieurkammer Niedersachsen zur Verfügung.
Telefon: (05 11) 3 97 89‑50
Telefax: (05 11) 3 97 89‑34