In der Mitgliederversammlung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau am 10. November 2003 wurden erstmalig die Mitglieder des sog. "Schlichtungsausschusses" gewählt. Nachdem bereits in den vergangenen Jahren das notwendige Regelwerk für das Schlichtungsverfahren geschaffen worden war, wurde mit der Wahl des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Beisitzer dieses Ausschusses der letzte Akt vollzogen, damit dieses Gremium nunmehr seine Arbeit aufnehmen kann. Welche Bedeutung und welche Aufgaben aber hat der Schlichtungsausschuss und wie funktioniert er?
Immer schwieriger und teurer wird es, sein Recht durch ein zivilgerichtliches Verfahren durchzusetzen. Dies gilt nicht nur, aber vor allem auch für Streitigkeiten aus dem Baubereich, also auch für Auseinandersetzungen zwischen bzw. mit Ingenieuren. Es gibt deshalb vielfältige, z.T. aber leider noch recht unbekannte Alternativen zu den Bauprozessen vor den staatlichen Gerichten, z.B. die Mediation, Schiedsgutachten, Schiedsgerichtsverfahren und eben auch die sog. Schlichtungsverfahren. Es ist - u.a. auch angesichts der Überlastung der Gerichte - davon auszugehen, dass die Streitbeilegung in Form der Schlichtung noch gewaltigen Aufschwung nehmen wird; denn die zügige, kostengünstige und auch einvernehmliche Streitbeilegung dürfte normalerweise im Interesse der Parteien liegen. Aus diesem Grunde und auch wegen der positiven Erfahrungen, die seit vielen Jahren im Rahmen der Hamburgische Architektenkammer mit Schlichtungsverfahren gesammelt worden sind, hat es sich nunmehr auch die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau als Standesorganisation aller vor allem im Bauwesen tätigen Ingenieure Hamburgs zur Aufgabe gemacht, das Schlichtungsverfahren als Instrument der Streitbeilegung im Bereich der Ingenieurtätigkeit anzubieten. Dabei können vor allem solche rechtlichen Auseinandersetzung von dem Schlichtungsausschuss einer schnellen Einigung zugeführt werden, die ohne große Zeugenbefragung, Sachverständigenermittlung oder sonstige Beweiserhebungen auskommt. Das Schlichtungsverfahren ist daher vor allem sinnvoll bei solchen Auseinandersetzungen, bei denen der relevante Sachverhalt weitgehend unstreitig ist, man sich aber - unabhängig von sonstigen emotionalen Begleitumständen -nicht über die Rechtsfolgen einigen kann, also etwa - um nur zwei mögliche Beispielsfälle herauszugreifen - bei Streitigkeiten über das Ingenieurhonorar oder bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen von Ingenieurbüropartnern oder Arbeitsgemeinschaftsbeteiligten.
Sinn dieses Verfahrens ist es, unter Anleitung eines neutralen, einschlägig qualifizierten und erfahrenen Juristen in einer Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien, an dem zumindest ein Mitglied der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau beteiligt ist, eine letztlich von beiden Parteien getragene Konfliktlösung zu erarbeiten.
Das Verfahren ist sehr einfach: Bei Differenzen, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, kann jeder der Beteiligten den Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau anrufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau grundsätzlich sogar verpflichtet sind, bevor sie ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anstreben und nachdem sie ohne Erfolg den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen haben, ein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss zu beantragen (§ 3 Absatz 4 der Satzung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau). Andererseits müssen Nichtmitglieder als Partei einer Auseinandersetzung mit Ingenieuren ihr Einverständnis zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau erklären; denn sie können naturgemäß nicht durch das Regelwerk der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zur Teilnahme an einem solchen Verfahren gezwungen werden. Aus demselben Grund müssen Nichtmitglieder als Beteiligte an einem Schlichtungsverfahren auch ausdrücklich ihre Zustimmung zur Gültigkeit der Gebühren- und Auslagenordnung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau erklären, wo unter § 4 die Höhe der Verfahrensgebühren und die betreffende Kostentragungspflicht geregelt sind.
Mit dem Antrag begründet der Antragsteller, warum er das Schlichtungsverfahren anstrebt. Ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Geschäftsstelle der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau eingegangen, wird der Ausschussvorsitzende die Gegenseite darüber schriftlich unter Übersendung des Antrages informieren und sie ebenfalls um Stellungnahme bitten. Die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme wird dann solange eingeräumt, wie von den Parteien noch konstruktiver Sachvortrag erfolgt. Anschließend wird der Schlichtungsausschussvorsitzende einen Termin zur mündlichen Erörterung bestimmen. Den Parteien wird damit Gelegenheit gegeben, die Sach- und Rechtslage vor dem Ausschuss noch einmal ausführlich mündlich zu erörtern. Neben dem Vorsitzenden, dem als Jurist natürlich vor allem die Bewertung der rechtlichen Aspekte obliegt, besteht der Ausschuss noch aus zwei Mitgliedern der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau, die als Beisitzer fungieren. Damit wird auch die nötige Kompetenz des Gremiums in Sachfragen garantiert. Die Schlichtung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Parteien können sich - soweit sie es wollen - von einem Rechtsanwalt begleiten lassen. Allerdings wird das in fast allen Fällen nicht erforderlich sein.
Nach Abschluss der Erörterungen erarbeitet der Ausschuss eine auch die Verfahrenskosten regelnde Schlichtungsempfehlung, die der Vorsitzende den Parteien unter Angabe der wesentlichen Gründe vorträgt. Erklären die Parteien nun ihr mündliches Einverständnis mit der Schlichtungsempfehlung, wird hierüber ein Protokoll aufgenommen, auf deren Basis die Parteien einen schriftlichen außergerichtlichen Vergleich schließen. Können sich die Parteien nicht zu einer solchen Vereinbarung durchringen und auch nicht über die Verteilung der Gebührenlast einigen, bestimmt der Vorsitzende, welche Partei in welchem Umfang gebührenpflichtig ist (siehe § 4 Abs. 3 Gebühren- und Auslagenordnung). Bei einem derartigem Scheitern des Schlichtungsverfahrens ist es den Parteien natürlich unbenommen, anschließend doch noch ein Gericht anzurufen, um die vermeintlich bestehenden Ansprüche auf diese Weise durchzusetzen.
Aufgrund der sehr positiven Erfahrungen, die in der Vergangenheit mit diesem Verfahren im Rahmen der Hamburgischen Architektenkammer gemacht worden sind - eine Erfolgsquote von weit über 90% -, ist auch für die Schlichtungsverfahren unter dem Dach der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu erwarten, dass sie in den allermeisten Fällen zu einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien führen werden.
Hinsichtlich der Gebühren für dieses Schlichtungsverfahren bleibt anzumerken, dass das Verfahren insgesamt sehr günstig ist und in jedem Falle preiswerter als ein Gerichtsverfahren, in dem die Parteien regelmäßig auch mit aller Macht zu einem Vergleich angehalten werden, allerdings mit einem grundsätzlich sehr viel höheren Zeitverlust und Kostenrisiko.
Wichtig bei dem ganzen Verfahren ist, dass es mit Ausnahme der Besetzung des Gremiums und der Gebührenpflicht keine zwingenden Formvorschriften gibt, so dass der Ausschuss sehr frei über die Gestaltung des Verfahrens entscheiden und sich dabei ganz auf die Parteien einstellen kann. Jedem, der schnell und kostengünstig eine Auseinandersetzung in Ingenieurrechtsfragen beilegen möchte, ist deshalb nur zu empfehlen, diese Möglichkeit im Rahmen der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau in Anspruch zu nehmen.
Dr. Holger Matuschak