Neufassung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)

Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau hat im Rahmen der sog. "Verbändeanhörung" zum Entwurf einer Neufassung der Hamburgischen Bauordnung in einer Stellungnahme an die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt den aus Sicht der Kammer bestehenden Änderungsbedarf dargelegt. Diese Stellungnahme wurde, nachdem der Senat den weitgehend unveränderten Entwurf der Bürgerschaft zugeleitet hatte, in leicht überarbeiteter Form auch an die Vorsitzenden der Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft und an die Mitglieder sowohl des Stadtentwicklungs- als auch des Rechtsausschusses übermittelt.

Diese Stellungnahme der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zum Entwurf einer Neufassung der Hamburgischen Bauordnung (Stand 01.07.2005) lautet wie folgt:

Darüber hinaus wird aber der Entwurf in vielerlei Hinsicht kritisch betrachtet und noch erheblicher Änderungsbedarf gesehen.

  1. Die grundsätzliche Kritik gegenüber dem vereinfachten Verfahren, die seitens der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau bereits im Zuge der Neufassung des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes im Jahre 2001 geäußert wurde, wird aufrecht erhalten. Gerade auch die Erfahrungen mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes sowohl der Mitarbeiter der Behörden, insbesondere der Bauprüferinnen und Bauprüfer, als auch der Planerinnen und Planer haben gezeigt, dass dieses Verfahren nicht die Zielsetzungen erfüllt, die damit verbunden wurden (Begründung 2001: "Die Neuregelung liefert (…) einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung und Erleichterung des (Geschoss-)Wohnungsbaus, zur Entlastung der Bauherrinnen und Bauherren sowie zur Zurücknahme behördlichen Kontrollaufwandes.") und immer noch werden.

    Die nochmalige Erweiterung des Anwendungsbereiches des vereinfachten Genehmigungsverfahrens durch den vorliegenden Entwurf nunmehr auch auf gewerbliche Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 wird abgelehnt. Das erhöhte Gefahrenpotential gerade bei gewerblichen Bauvorhaben macht den Verzicht auf eine vollständige präventive baupolizeiliche Kontrolle unmöglich und verlangt grundsätzlich nach der vollständigen Anwendung des sog. "Vier-Augen-Prinzips". Gewerbliche Gebäude stellen erhöhte Anforderungen wegen der in der Regel bedeutenden Spannweiten mit quadratisch wachsenden Kräften, wegen der erheblich höheren Lastannahmen und auch wegen höherer Personenzahlen. Auch das Baunebenrecht hat bei gewerblichen Nutzungen eine wesentlich größere Bedeutung.

    Auch die nochmalige Reduktion der präventiven Kontrolle im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf "eine weitestgehende Beschränkung des Prüfungsumfangs" (Begründung, S. 74, 4. Absatz) und damit auch des Genehmigungsumfanges auf die Einhaltung des Städtebaurechts und die Entscheidung zu beantragten Abweichungen wird von der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus grundsätzlich den gleichen Erwägungen wie generell das vereinfachte Genehmigungsverfahren und dessen Ausweitung auch auf gewerbliche Gebäude kritisiert. Die damit verbundene Erhöhung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ebenso wenig akzeptabel wie die Risikozunahme vor allem für die Bauherrinnen bzw. Bauherren, aber auch für die beteiligten Planerinnen und Planer.
  2.  
     
  3. Die Neufassung der HBauO ist nicht durchgehend konsequent und ausgereift formuliert, sondern z.T. widersprüchlich, unklar und - gerade in Bezug auf Sicherheitsanforderungen - zu allgemein. Konkrete Beispiele:


  4. Die Neuregelungen der Fristen in den Genehmigungsverfahren sind in zwei wichtigen Punkten inakzeptabel:


  5. Mit den neuen Verfahrensregelungen wird z.T. auf erprobte und aus Sicht der HIK notwendige Vollzugsinstrumente zur Erfüllung der Schutzziele für das Bauen in Hamburg, wie sie auch in der Neufassung der Bauordnung in § 3 Abs. 1 als allgemeine Anforderungen formuliert sind, verzichtet. So wird etwa sowohl im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 als auch im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 auf eine bauaufsichtliche Prüfung des Wärmeschutzes, des Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes verzichtet.
  6. Durch Wegfall der bautechnischen Prüfung des Wärmeschutznachweises verzichtet der Staat ohne erkennbaren Grund auf sein bewährtes Mittel zur Durchsetzung der CO2-Reduktion und konterkariert damit sein insoweit nachdrücklich formuliertes politisches Ziel. Die Einhaltung des Schallschutzes gehört - ebenso wie die Erschütterungsfreiheit - zur Gebrauchstauglichkeit eines Gebäudes. Sie gewährleistet die Vermeidung lärmbedingter Gesundheitsschäden.

    Die drohenden Schäden für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer stehen genauso wie der wahrscheinliche volkswirtschaftliche Schaden in keinem Verhältnis zu den Kosten der Prävention bei Durchführung der vorgenannten Prüfungen.


  7. Einzelne der neuen Vorschriften würden zu u.U. erheblichen Mehrkosten führen und die Investitionsbereitschaft potentieller Bauherrinnen und Bauherren behindern. Dies gilt u.a. für folgende beabsichtigte neue Regelungen:


  8. Der in § 83 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zeitraum zum In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Verkündung ist mit drei Monaten zu kurz bemessen. Zum einen wird es angesichts vieler neuer Regelungen und insbesondere der Einfügung vieler neuer unbestimmter Rechtsbegriffe einen großen Bedarf an Ausführungsvorschriften in Form entweder von Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften geben, um - auch behördenseitig - eine dem Sinn und Zweck der Neufassung entsprechende und auch gleichmäßige Anwendung zu gewährleisten. Zum anderen wird der Schulungsbedarf bei Behördenmitarbeitern, vor allem aber auch bei den Planerinnen und Planern für so außerordentlich hoch erachtet, dass dieser nur bei einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen Verkündung und In-Kraft-Treten in ausreichendem Maße wird vollzogen sein können. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass die Neufassung kurzfristig von der Bürgerschaft verabschiedet werden wird und schon deshalb die Zeit zur Einstellung auf die neuen Vorschriften, die ja sicherlich bis zur endgültigen Fassung auch noch Änderungen erfahren dürften, verkürzt ist. Eine Vorbereitungszeit von mindestens sechs Monaten ist zudem erforderlich, damit die Planerinnen und Planer im Vollzug von beauftragten Bauaufgaben nicht bereits vorhandene, auf die geltende HBauO abgestimmte Planungen völlig neu konzipieren müssen. Letzteres würde dem Grundanliegen der Neufassung, das Bauen in Hamburg zu beschleunigen, widersprechen.

  9.  
  10. Abschließend soll noch auf ein grundsätzliches Problem hingewiesen werden: Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau befürchtet, dass es durch die weitere Begrenzung des Prüfungsumfangs und durch die weitere Vereinfachung von Verfahren mittel- und langfristig auch zu einer Reduzierung des zuständigen Personals kommen wird und damit insgesamt auch eine Einschränkung der Fachkompetenz der Mitarbeiter in den zuständigen Behörden verbunden sein wird. Diese Fachkompetenz der Behörden im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Prüfung von Bauvorhaben muss aber in jedem Fall aufrecht erhalten bleiben! Ein Vorschlag zur Unterstützung dieser Forderung könnte sein, die Bauprüfabteilungen zentral in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zusammen zu legen, um durch diese Zentralisierung folgendes zu erreichen:

Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau wird versuchen, ihre Überlegungen zu der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung im laufenden Gesetzgebungsverfahren mit Nachdruck zu vertreten. Insoweit bleibt zu hoffen, dass es auf diese Weise noch gelingt, die neue Bauordnung zu einem auch aus Sicht der hamburger Ingenieure praktikablen Regelwerk zu machen.