Neufassung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)
Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau hat im Rahmen der sog. "Verbändeanhörung"
zum Entwurf einer Neufassung der Hamburgischen Bauordnung in einer Stellungnahme
an die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt den aus Sicht der Kammer bestehenden
Änderungsbedarf dargelegt. Diese Stellungnahme wurde, nachdem der Senat den
weitgehend unveränderten Entwurf der Bürgerschaft zugeleitet hatte, in leicht
überarbeiteter Form auch an die Vorsitzenden der Fraktionen der Hamburgischen
Bürgerschaft und an die Mitglieder sowohl des Stadtentwicklungs- als auch des
Rechtsausschusses übermittelt.
Diese Stellungnahme der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zum Entwurf einer
Neufassung der Hamburgischen Bauordnung (Stand 01.07.2005) lautet wie folgt:
- die Genehmigungszeiten durch die Regelung von Fristen aller Voraussicht nach verkürzt, vor allem aber vorhersehbar wären,
- die Bauherrin bzw. der Bauherr durch die Wahlmöglichkeit zwischen vereinfachtem und "normalem" Genehmigungsverfahren erheblich mehr Entscheidungsspielraum hätte und nicht zwangsläufig auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewiesen wäre,
- der dem "normalen" Genehmigungsverfahren zugedachten Konzentrationswirkung tatsächlich ein erheblicher Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt zukäme.
Darüber hinaus wird aber der Entwurf in vielerlei Hinsicht kritisch betrachtet und noch erheblicher Änderungsbedarf gesehen.
- Die grundsätzliche Kritik gegenüber dem vereinfachten Verfahren, die seitens
der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau bereits im Zuge der Neufassung des
Wohnungsbauerleichterungsgesetzes im Jahre 2001 geäußert wurde, wird aufrecht
erhalten. Gerade auch die Erfahrungen mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs
des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes sowohl der Mitarbeiter der Behörden,
insbesondere der Bauprüferinnen und Bauprüfer, als auch der Planerinnen und
Planer haben gezeigt, dass dieses Verfahren nicht die Zielsetzungen erfüllt,
die damit verbunden wurden (Begründung 2001: "Die Neuregelung liefert (…) einen
weiteren Beitrag zur Beschleunigung und Erleichterung des (Geschoss-)Wohnungsbaus,
zur Entlastung der Bauherrinnen und Bauherren sowie zur Zurücknahme behördlichen
Kontrollaufwandes.") und immer noch werden.
Die nochmalige Erweiterung des Anwendungsbereiches des vereinfachten Genehmigungsverfahrens
durch den vorliegenden Entwurf nunmehr auch auf gewerbliche Gebäude der Gebäudeklassen
1 und 2 wird abgelehnt. Das erhöhte Gefahrenpotential gerade bei gewerblichen
Bauvorhaben macht den Verzicht auf eine vollständige präventive baupolizeiliche
Kontrolle unmöglich und verlangt grundsätzlich nach der vollständigen Anwendung
des sog. "Vier-Augen-Prinzips". Gewerbliche Gebäude stellen erhöhte Anforderungen
wegen der in der Regel bedeutenden Spannweiten mit quadratisch wachsenden Kräften,
wegen der erheblich höheren Lastannahmen und auch wegen höherer Personenzahlen.
Auch das Baunebenrecht hat bei gewerblichen Nutzungen eine wesentlich größere
Bedeutung.
Auch die nochmalige Reduktion der präventiven Kontrolle im Rahmen des vereinfachten
Genehmigungsverfahrens auf "eine weitestgehende Beschränkung des Prüfungsumfangs"
(Begründung, S. 74, 4. Absatz) und damit auch des Genehmigungsumfanges auf die
Einhaltung des Städtebaurechts und die Entscheidung zu beantragten Abweichungen
wird von der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus grundsätzlich den gleichen
Erwägungen wie generell das vereinfachte Genehmigungsverfahren und dessen
Ausweitung auch auf gewerbliche Gebäude kritisiert. Die damit verbundene Erhöhung
der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ebenso wenig akzeptabel
wie die Risikozunahme vor allem für die Bauherrinnen bzw. Bauherren, aber auch für
die beteiligten Planerinnen und Planer.
- Die Neufassung der HBauO ist nicht durchgehend konsequent und ausgereift formuliert, sondern z.T. widersprüchlich, unklar und - gerade in Bezug auf Sicherheitsanforderungen - zu allgemein. Konkrete Beispiele:
- § 3 Abs. 3 Satz 1: Die Reduktion der Beachtensregel auf von der Bauaufsichtsbehörde eingeführte Technische Baubestimmungen erscheint unzulänglich. Dies gilt u.a., weil im Hinblick auf die Baudurchführung praktisch keine technischen Baubestimmungen eingeführt worden sind. Deshalb sollte auch in Zukunft die in der geltenden Fassung enthaltene Pflicht zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik aufrecht erhalten bleiben. Die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist im Bauwesen von zentraler Bedeutung. So ist beispielsweise ein Verstoß gegen diese Regeln bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues sogar strafbar, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet wird (§ 319 StGB: Baugefährdung). Ist also die Einhaltung dieser Regeln sogar strafbewehrt, so muss deren Beachtung erst recht öffentlich-rechtlich im Rahmen des Bauordnungsrechtes verankert sein.
- § 14 Abs. 3: Auch die Namen der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sollten weiterhin - wie bisher - auf den Baustellenschildern aufgeführt werden, um auch deren ggf. notwendige Erreichbarkeit zu ermöglichen und grundsätzlich auch deren öffentlich-rechtliche Verantwortung nach außen, d.h. sowohl gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als auch gegenüber Dritten, zu dokumentieren.
- § 16: Die formulierte Allgemeinklausel ist zu unscharf; vielmehr ist § 16 Abs. 3 der derzeit gültigen HBauO in die Neufassung zu übernehmen. Gerade die dort formulierte konkrete Handlungspflicht ist - entgegen der Begründung für die Neufassung (S. 34) - im baupolizeirechtlichen Sinne erforderlich, da die Erfahrung zeigt, dass das Ausmaß der Schädigungen durch Hausbock-, Hausschwamm- und Termitenbefall erheblich größer geworden ist und daher deren Bekämpfung zunehmend an Bedeutung gewinnt.
- § 24: Abs. 2: Für die einzelnen Feuerwiderstandsfähigkeitsklassen müssen zur Vermeidung von Unklarheiten die gängigen Kurzbezeichnungen für die Widerstandsdauer eingefügt werden, also
1. feuerbeständig (F 90)
2. hoch Feuer hemmend (F 60)
3. Feuer hemmend (F 30)
- § 25: Es existieren Regelungslücken, z.B. fehlen für Sonderbauten Brandschutzregelungen in Bezug auf tragende Wände und Stützen.
- § 26 Abs. 1: Die Formulierung "Außenwände und Außenwandteile (…) sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist", ist zu unscharf und muss konkretisiert werden. Dies gilt insbesondere für die Gebäudeklassen 1 bis 3, da diese durch Absatz 5 von den in den Absätzen 2 bis 3 enthaltenen Anforderungen ausgenommen sind.
- § 28: Die Anforderungen an Brandwände sind nur unzulänglich geregelt. Insoweit müsste die derzeit gültige Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 - zumindest dem Inhalt nach - übernommen werden.
- § 45 Abs. 6 Satz 1: Diese Regelung ist unverständlich und in ihrem Anwendungsbereich inkonsequent. Warum müssen in Wohnungen nur "Schlafräume, Kinderzimmer und Flure" und nur solche, die "über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen", jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben?
- § 54 Abs. 2 Satz 1: Die Regelung für einen möglichen Verzicht der Bauherrin bzw. des Bauherrn auf eine Bestellung geeigneter Beteiligter ist missverständlich, zumindest aber unvollständig. Zur notwendigen Klarstellung wird folgende (oder eine entsprechende) Ergänzung vorgeschlagen (Ergänzung kursiv): "…, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist und diese Verpflichtungen übernimmt."
- § 55 Abs. 3 Satz 2 und 3: Auch diese Regelungen erscheinen aufgrund des Wortlautes unklar, jedenfalls falsch interpretierbar und zu weitgehend. Insoweit werden folgende Formulierungen vorgeschlagen (Ergänzungen kursiv, Umstellungen unterstrichen): "Diese haben die von ihnen gefertigten und öffentlich-rechtlich notwendigen Unterlagen zu unterschreiben und sind für sie verantwortlich. Für das im öffentlich-rechtlichen Sinne ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
- Streichung des § 83 a.F.: Laut Begründung zu § 3 Absatz 1 (S. 21) ergebe sich bereits aus dem Instandhaltungsgebot gem. § 3 Abs. 1 die bisher (auch) in § 83 Abs. 1 a.F. enthaltene Forderung nach Erhalt einer Anlage in standsicherem und gesundheitlich einwandfreiem Zustand, so dass eine zusätzliche konkretisierende Ausformulierung entbehrlich sei. Letzteres ist nur teilweise nachvollziehbar. Die wichtige, in § 83 Abs. 1 Satz 2 der derzeit gültigen Fassung ebenfalls enthaltene Pflicht, die nötigen Sicherheitsmaßnahmen bei drohender Gefahr der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen, ist ersatzlos entfallen. Gerade diese Informationspflicht ist aber zwingend erforderlich, damit die zuständige Behörde die Beseitigung einer Gefahr in der notwendigen Art und Weise überhaupt nachvollziehen kann. Zur Sicherstellung dieser baupolizeirechtlich erforderlichen Handlungsmöglichkeit ist deshalb die bisherige Mitteilungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 a.F. auch in die neue Bauordnung zu übernehmen.
- Die Neuregelungen der Fristen in den Genehmigungsverfahren sind in zwei wichtigen Punkten inakzeptabel:
- Mit den neuen Verfahrensregelungen wird z.T. auf erprobte und aus Sicht der HIK notwendige Vollzugsinstrumente zur Erfüllung der Schutzziele für das Bauen in Hamburg, wie sie auch in der Neufassung der Bauordnung in § 3 Abs. 1 als allgemeine Anforderungen formuliert sind, verzichtet. So wird etwa sowohl im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 als auch im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 auf eine bauaufsichtliche Prüfung des Wärmeschutzes, des Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes verzichtet.
Durch Wegfall der bautechnischen Prüfung des Wärmeschutznachweises verzichtet der Staat ohne erkennbaren Grund auf sein bewährtes Mittel zur Durchsetzung der CO2-Reduktion und konterkariert damit sein insoweit nachdrücklich formuliertes politisches Ziel. Die Einhaltung des Schallschutzes gehört - ebenso wie die Erschütterungsfreiheit - zur Gebrauchstauglichkeit eines Gebäudes. Sie gewährleistet die Vermeidung lärmbedingter Gesundheitsschäden.
Die drohenden Schäden für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer stehen genauso wie der wahrscheinliche volkswirtschaftliche Schaden in keinem Verhältnis zu den Kosten der Prävention bei Durchführung der vorgenannten Prüfungen.
- Einzelne der neuen Vorschriften würden zu u.U. erheblichen Mehrkosten führen und die Investitionsbereitschaft potentieller Bauherrinnen und Bauherren behindern. Dies gilt u.a. für folgende beabsichtigte neue Regelungen:
- § 2 Abs. 4 Nr. 16: Durch diese Neuregelung würden Regallager, soweit sie nicht als Sonderbauten mit besonderen Anforderungen wie z.B. Sprinkleranlagen qualifiziert sein sollen, auf eine Oberkante Lagerguthöhe von 7,50 m begrenzt. Nach der Industriebau-Richtlinie, die bisher auch in Hamburg gilt, ist die Lagerguthöhe auf 9 m begrenzt. Das Gleiche gilt auch nach der VDI-Richtlinie 3564 "Brandschutz in Hochregalanlagen". Wegen der weitreichenden Erfahrung mit der z.Z. bestehenden Rechtslage, die u.a. aus vielen Gesprächen mit den Sachbearbeitern der Feuerwehr resultiert, ist kein triftiger Grund ersichtlich, die jetzige Lagerhöhe einzuschränken. Damit sähe Hamburg (als wachsende Stadt!) gegenüber anderen Regionen zusätzliche Einschränkungen vor, die bis zu einem Fünftel der Lagerkapazität pro Flächeneinheit ausmachen könnten und so - oder aufgrund der besonderen Bedingungen bei Sonderbauten - erhebliche zusätzliche Kosten verursachen würden.
- § 52 Abs. 1 Satz 1: Die Vorgabe, dass bereits ab Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ein Geschoss barrierefrei erreichbar sein muss, ist in dieser Form nicht erforderlich und führt zu erheblichen - weitgehend nutzlosen - Aufwendungen.
- Der in § 83 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zeitraum zum In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Verkündung ist mit drei Monaten zu kurz bemessen. Zum einen wird es angesichts vieler neuer Regelungen und insbesondere der Einfügung vieler neuer unbestimmter Rechtsbegriffe einen großen Bedarf an Ausführungsvorschriften in Form entweder von Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften geben, um - auch behördenseitig - eine dem Sinn und Zweck der Neufassung entsprechende und auch gleichmäßige Anwendung zu gewährleisten. Zum anderen wird der Schulungsbedarf bei Behördenmitarbeitern, vor allem aber auch bei den Planerinnen und Planern für so außerordentlich hoch erachtet, dass dieser nur bei einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen Verkündung und In-Kraft-Treten in ausreichendem Maße wird vollzogen sein können. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass die Neufassung kurzfristig von der Bürgerschaft verabschiedet werden wird und schon deshalb die Zeit zur Einstellung auf die neuen Vorschriften, die ja sicherlich bis zur endgültigen Fassung auch noch Änderungen erfahren dürften, verkürzt ist. Eine Vorbereitungszeit von mindestens sechs Monaten ist zudem erforderlich, damit die Planerinnen und Planer im Vollzug von beauftragten Bauaufgaben nicht bereits vorhandene, auf die geltende HBauO abgestimmte Planungen völlig neu konzipieren müssen. Letzteres würde dem Grundanliegen der Neufassung, das Bauen in Hamburg zu beschleunigen, widersprechen.
- Abschließend soll noch auf ein grundsätzliches Problem hingewiesen werden: Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau befürchtet, dass es durch die weitere Begrenzung des Prüfungsumfangs und durch die weitere Vereinfachung von Verfahren mittel- und langfristig auch zu einer Reduzierung des zuständigen Personals kommen wird und damit insgesamt auch eine Einschränkung der Fachkompetenz der Mitarbeiter in den zuständigen Behörden verbunden sein wird. Diese Fachkompetenz der Behörden im Zusammenhang mit der baupolizeilichen Prüfung von Bauvorhaben muss aber in jedem Fall aufrecht erhalten bleiben! Ein Vorschlag zur Unterstützung dieser Forderung könnte sein, die Bauprüfabteilungen zentral in der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zusammen zu legen, um durch diese Zentralisierung folgendes zu erreichen:
- mehr Auslastung und damit evtl. langfristiges Einsparpotential,
- mehr fachspezifisches Know-how durch ständige Beschäftigung mit dem Thema.
Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau wird versuchen, ihre Überlegungen zu der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung im laufenden Gesetzgebungsverfahren mit Nachdruck zu vertreten. Insoweit bleibt zu hoffen, dass es auf diese Weise noch gelingt, die neue Bauordnung zu einem auch aus Sicht der hamburger Ingenieure praktikablen Regelwerk zu machen.