Das derzeit in der Presse diskutierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Geschäftsführern sorgt auch nach Vorlage der Urteilsbegründung bei den Betroffenen für Unsicherheit. Indes bedarf das Urteil für die freiberuflich tätigen Ingenieure, die als Kammermitglieder oft auch Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sind, einer differenzierten Betrachtung.
Das BSG hat in dem Verfahren mit Urteil vom 24.11.2005 entschieden, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist, wenn er ausschließlich für die GmbH tätig ist und auch keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Geprüft hatte das BSG dessen Zugehörigkeit zu dem seit 01.01.1999 neu definierten Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige).
Nach dieser seit 01.01.1999 gültigen Regelung galt schon bisher, dass auch solche Selbständige in die Versicherungspflicht einbezogen werden, die
(s. hierzu auch Arbeitshilfe 08/01 der Bundesingenieurkammer: "Neuregelung der Sozialversicherungspflicht für Scheinselbständige und arbeitnehmerähnliche Selbständige").
Neu an der jüngsten Entscheidung des BSG ist indessen, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Tätigkeit des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht mehr darauf abgestellt wird, ob die GmbH ausschließlich für einen Auftraggeber tätig wird und sie keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Das Gericht vertritt im Gegensatz zu dieser bisher in Praxis üblichen An-schauung die Auffassung, dass der Geschäftsführer bereits dann auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, wenn er selbst ausschließlich für die GmbH tätig ist, unabhängig davon, für wie viele Auftraggeber die GmbH ihrerseits tätig ist. Abgestellt wird damit lediglich auf das Rechtsverhältnis Geschäftsführer - GmbH. Einziger Auftraggeber des Geschäftsführers sei im konkreten Fall die GmbH. Ist der Geschäftsführer nicht auch für andere Auftraggeber tätig und sind darüber hinaus auch keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, so liege nach den Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor, so das Gericht.
Von dieser Entscheidung nicht betroffen sind aber zunächst:
Es bleibt abzuwarten, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund (frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) dieses zunächst nur für die "Ein-Mann-GmbH" ergangene Urteil umsetzen wird. Dort wird derzeit noch über die Konsequenzen aus dem Urteil beraten. Wir werden hierüber berichten.
Das Urteil vom 24.11.2005 ist unter www.bundessozialgericht.de /Entscheidungstexte abrufbar.
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