Hamburgisches Ingenieurgesetz seit dem 26. April 2006 in wichtigen Punkten geändert

Am 30. April 2006 hat die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ein Gesetz verabschiedet, mit dem das "Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen", also kurz das Hamburgische Ingenieurgesetz (HmbIngG), wesentlich geändert werden sollte. Dieses Änderungsgesetz vom 11. April 2006 (Tag der Ausfertigung durch den Senat) ist am 25. April 2006 im Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden, so dass dieses Gesetz und damit die Änderungen des Hamburgischen Ingenieurgesetzes seit dem 26. April 2006 in Kraft sind. Das Änderungsgesetz kann hier auf der Seite der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau oder unter www.luewu.de abgerufen werden. Da derartige Änderungsgesetze aber nur sehr schwer zu verstehen sind, ist hier auch eine konsolidierte Fassung des Hamburgischen Ingenieurgesetzes eingestellt. In dieser Fassung sind die Neuerungen zur besseren Übersichtlichkeit kenntlich gemacht. Natürlich können sowohl das Änderungsgesetz als auch die konsolidierte Fassung jederzeit in der Geschäftsstelle der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau abgerufen werden.

Was aber hat sich geändert? Zur Beantwortung dieser Frage werden im Folgenden die wesentlichen Neuregelungen unter Hinweis auf die jeweiligen Paragraphen des jetzt geltenden Hamburgischen Ingenieurgesetzes, d.h. in seiner konsolidierten Fassung, dargestellt.

  1. Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" darf zukünftig nur noch führen, wer ein mindestens dreijähriges Studium mit Erfolg absolviert hat (§ 1 HmbIngG).


  2. Von großer Wichtigkeit ist, dass zukünftig sowohl für die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure als auch für die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ein Studium mit mindestens sechs theoretischen Semestern und der Nachweis, die für die jeweilige Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Fortbildungssatzung absolviert zu haben, vorausgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 HmbIngG und § 15 Abs. 2 HmbIngG). Dabei ist anzumerken, dass die Voraussetzung der Mindeststudiendauer - aufgrund einer entsprechenden Übergangsvorschrift (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Änderungsgesetzes) - noch nicht für Personen gilt, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten des Gesetzes am 26. April 2006 begonnen haben. Auch der Nachweis von durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen ist noch nicht erforderlich für Personen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Fortbildungssatzung die praktische Tätigkeit begonnen haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes). Diese notwendige Fortbildungssatzung wird derzeit vom Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau erarbeitet und der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.


  3. Partnerschafts- oder Kapitalgesellschaften, die die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" im Namen ihrer Gesellschaft führen wollen, dürfen dieses zukünftig nur noch, wenn sie in einem von der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu führenden Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (§ 6 a Abs. 1 HmbIngG).

    Die Gesellschaft ist gem. § 6 a Abs. 2 HmbIngG in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist.

    Bei Kapitalgesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung zusätzlich regeln, dass

    1. Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 12 Absatz 1 HmbIngG ist,
    2. die Beratenden Ingenieure mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben. Die Berufsangehörigkeit aller Gesellschafter ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
    3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieure sind und die Gesellschaft von Beratenden Ingenieuren verantwortlich geführt wird,
    4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
    5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und
    6. die Berufspflichten nach § 17 HmbIngG von der Gesellschaft beachtet werden.

    Nur die zuletzt aufgeführte Vorgabe, die Beachtung der Berufspflichten nach § 17 HmbIngG, muss auch in der Satzung einerPartnerschaftsgesellschaft verankert sein (vgl. § 6 b Abs. 3 HmbIngG).

    Kapitalgesellschaften und Partnerschaften haben - nach § 6 a Abs. 3 HmbIngG - zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang (ebenfalls § 6 a Abs. 3 HmbIngG), dass die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes überwacht und sie zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist. Daraus folgt, dass zukünftig eine Versicherung der Kammer mitteilen muss, wenn ein Versicherungsverhältnis mit einem Kammermitglied und auch mit einer in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer eingetragenen Gesellschaft beendet ist. Unterbleibt eine derartige Nachricht an die Kammer über das Ende eines Versicherungsvertrages, kann sich die Versicherung nicht auf das Ende der Versicherungsvertrages berufen.

    Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss der Kammer hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer-Bau von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen (§ 6 a Abs. 4 HmbIngG).

    Eine wichtige Neuerung ist auch, dass eine im Verzeichnis der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aufgenommene Partnerschaftsgesellschaft zukünftig ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken kann (§ 6 b Satz 2 HmbIngG).

    Auswärtige Gesellschaften, also solche, die in Hamburg keinen Sitz haben, dürfen die geschützte Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder in ihrem Namen führen, wenn sie dazu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, insbesondere wenn sie in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind (§ 6 c HmbIngG).

    Abschließend im Hinblick auf die zukünftige Registrierungspflicht der Gesellschaften ist auf die Übergangsregelung hinzuweisen, wonach die Gesellschaften, die die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes, also vor dem 25.04.2006, zulässigerweise geführt hatten, dieses auch ohne Eintragung in das Verzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes dürfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Mit anderen Worten: Diese Gesellschaften müssen ihre Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau erst bis zum 24. April 2007 vollzogen haben.

  4. Auch der Aufgabenkatalog der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau ist ein wenig ergänzt worden. Von Bedeutung ist dabei vor allem, dass die Kammer nunmehr grundsätzlich ermächtigt ist, Sachverständige zu bestellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 HmbIngG). Eine von der Kammer, konkret der Mitgliederversammlung, zu verabschiedende Sachverständigenordnung muss insoweit noch die notwendigen Konkretisierungen vornehmen.


  5. Weiterhin sind auch die Berufspflichten für die Kammermitglieder neu und umfassender als bisher geregelt (§ 17 HmbIngG). Insbesondere sind Kammermitglieder zukünftig verpflichtet


    1. die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen verbindlichen preisrechtlichen Bestimmungen, und technischen Regeln zu beachten,


    2. sich nach Maßgabe der Fortbildungssatzung beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,


    3. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird,


    4. in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,


    5. sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten angemessen zu versichern (auch insoweit ist die Kammer zukünftig zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Absatz 2 VVG, Konsequenzen s.o. unter Nr. III),


    6. zur Verschwiegenheit über alle vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,


    7. sich gegenüber Berufsangehörigen, Gesellschaften, Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,


    8. bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau anzurufen,


    9. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,


    10. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen und sich als Beratender Ingenieur nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen sowie


    11. als Beratende Ingenieure oder Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber Auftragebern sowie anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen.


  6. Im Zusammenhang mit den neu formulierten Berufspflichten ist sehr wichtig, dass die Verletzung von Berufspflichten zukünftig durch ein Ehrenverfahren vor einem Ehrenausschuss geahndet werden können (§ 17 a ff. HmbIngG). Folglich muss in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ehrenausschuss gewählt werden.


  7. Schließlich sind nunmehr auch der Schlichtungsausschuss und das Schlichtungsverfahren gesetzlich festgeschrieben (§ 17 d HmbIngG) und nicht mehr - wie bisher - nur in der Satzung geregelt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem Änderungsgesetz viele gravierende Neuregelungen getroffen worden sind. In den vorstehenden Ausführungen konnten naturgemäß nur die wichtigsten aufgeführt werden. Die Einzelheiten und die weiteren Änderungen sind dem Änderungsgesetz oder der konsolidierten Fassung des Hamburgischen Ingenieurgesetzes zu entnehmen. Die Mitglieder sind herzlich gebeten, sich mit den veränderten Vorgaben auseinanderzusetzen. Dabei kann auch auf die offizielle Gesetzbegründung zurückgegriffen werden, die in der Bürgerschafts- Drucksache 18/3680 enthalten ist und ebenfalls hier oder unter www.buergerschaft-hh.de (Dokumenten-Nr. 3680) abgerufen werden kann. Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. Die aufgrund des Änderungsgesetzes notwendigen Anpassungen im Rahmen des kammerinternen Regelwerkes (Gebührenordnung, Satzung etc.) werden derzeit vom Vorstand erarbeitet und der nächsten Mitgliederversammlung im November 2006 zur Beschlussfassung vorgelegt.

Dr. Holger Matuschak