Informationen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld

Der BfB teilt mit, dass das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (Kug) - u. a. auf Drängen des BFB bei der Bundeskanzlerin - jetzt auch für Freiberufler ein attraktives und betriebswirtschaftlich sinnvolles Instrument zur Abfederung eines wirtschaftlich begründeten Arbeitsausfalles ist. Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes können Betriebe, Praxen, Kanzleien und Büros in wirtschaftlich schwieriger Lage ihre Mitarbeiter weiter beschäftigen, statt sie entlassen zu müssen. Die betroffenen Beschäftigten behalten ihre Arbeitsplätze und die Praxis, Kanzlei oder das Freiberuflerbüro muss keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben, die später wieder gebraucht werden.

Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Konjunkturpaket II Ende Februar 2009 wurden jene Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld (Kug) beschlossen. Neu ist z. B., dass Kug bereits bei der Arbeitsstundenreduzierung lediglich eines einzigen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters angezeigt und beantragt werden kann (früher musste mindestens ein Drittel der Belegschaft von der Unterauslastung betroffen sein). Neu ist zudem, dass die Arbeitsagentur anteilig oder vollständig die Sozialversicherungsbeiträge des kurzarbeitenden Beschäftigten übernimmt.

Der BFB hat für Sie in enger Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein Infoblatt zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld erarbeitet, das auf der Webseite des BFB herunterladbar ist: (http://www.freie-berufe.de/fileadmin/freie-berufe.de/pdf/Soziales/Infoblatt_KuG_090316.pdf). Dort werden z. B. die Voraussetzungen aufgezeigt, die erfüllt sein müssen, um Kug anzeigen und beantragen zu können. Ferner wird dargestellt, welche Möglichkeiten der Förderung der Weiterbildung über die BA bestehen.