Neue HOAI endgültig verabschiedet
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12.06.2009 der von der Bundesregierung am 29.04.2009 beschlossenen
neuen HOAI ohne Änderungen zugestimmt. Damit wird die neue HOAI einen Tag nach Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das genaue Datum kann im Moment noch nicht vorhergesagt werden. Es ist
allerdings damit zu rechnen, dass die Veröffentlichung im Laufe des Sommers erfolgt und damit die neue HOAI
wirksam wird.
Mit der neuen HOAI
(kann unter http://www.bundesrat.de/cln_099/SharedDocs/Drucksachen/2009/0301-400/395-09,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/395-09.pdf abgerufen werden)
bleibt zwar einiges, was derzeit auch in der alten HOAI geregelt ist, erhalten. Es gibt jedoch eine Vielzahl
sehr bedeutsamer Neuerungen und Änderungen, deren Auswirkungen derzeit noch gar nicht vollständig überschaut
werden können.
Ohne bereits an dieser Stelle auf Einzelheiten einzugehen, können zumindest folgende Eckpunkte der neuen HOAI aufgelistet werden:
- Sie bleibt weiterhin verbindliches Preisrecht.
- Der Anwendungsbereich ist gegenüber der alten HOAI stark eingeschränkt:
- Die HOAI gilt aus europarechtlichen Gründen zukünftig nur noch für Planer mit Sitz im deutschen Inland.
- Viele wichtige ingenieurtechnische Leistungsbilder (Teile X bis XIII der alten HOAI) sind aus dem verbindlichen Teil der bisherigen Honorarordnung herausgenommen und in eine unverbindliche Anlage zur neuen HOAI eingestellt. Gleiches gilt auch für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, die nur noch als Besondere Leistung erwähnt wird. Diese massiven Einschnitte hatten im Vorfeld der neuen HOAI zu heftigen Diskussionen geführt. Bedauerlicherweise zeigte das Bundeswirtschaftsministerium in dieser Frage keinerlei Kompromissbereitschaft, weshalb schließlich auch die Beschlüsse von Bundesregierung und Bundesrat insoweit nicht mehr geändert werden konnten. Zumindest aber war es möglich, durch massives Engagement vor allem der Ingenieurkammern zu erreichen, dass der Bundesrat gleichzeitig mit seiner Entscheidung für die neue HOAI die Bundesregierung auffordert, diese Beschränkungen des verbindlichen Anwendungsbereichs der HOAI unverzüglich und intensiv zu überprüfen (s.u.).
- Die einzelnen Leistungsbilder und Endwerte der Honorartabellen sind hingegen nicht - wie es noch der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vom Anfang 2008 vorsah - reduziert.
- Die neue HOAI weist eine gänzlich neue Struktur auf, in die sich die Planer erst einmal werden einarbeiten müssen. Z.B. folgen dem ausgeweiteten "Allgemeinen Teil" die Regelungen der Flächenplanung, dann diejenigen der Objektplanung (mit Gebäuden, Freianlagen, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen) und schließlich diejenigen der Fachplanung (mit Tragwerksplanung und Technischer Ausrüstung). Ein Teil der bisherigen Regelungen (die Leistungsbilder, die nicht abschließende Liste der Besonderen Leistungen und die Objektlisten zur Honorarzoneneinordnung) ist in den Anhang verschoben, soll aber gleichwohl - anders als die bisherigen Teile X bis XIII (s.o.) - verbindlich sein.
- Alle Honorartabellen sind linear um 10 % erhöht.
- Obwohl es bis vor kurzem noch anderes geplant war, bleibt das Recht auf Abschlagszahlungen uneingeschränkt erhalten.
- Die Ermittlung des Gesamthonorars bei der Objekt- und Fachplanung hat zukünftig entweder komplett auf der Grundlage der Kostenberechnung oder auf der Basis einer sog. Baukostenvereinbarung zu erfolgen. Angesichts der damit verbundenen Unklarheiten und Risiken müssen die Planer sich mit diesen Honorarermittlungsmethoden sehr gründlich auseinandersetzen! Für die Flächenplanung hat sich im Übrigen insoweit gegenüber der alten HOAI nichts geändert: Hier richtet sich dass Honorar wie bisher ausschließlich nach Flächengrößen bzw. Verrechnungseinheiten.
- Zukünftig ist bei der Ermittlung der Baukosten die aktuelle DIN 276 (12/2008) zu verwenden.
- Für den Fall einer vom Planer herbeigeführten wesentlichen Kostensenkung kann künftig ein Erfolgshonorar, für den Fall des Überschreitens von einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Baukosten ein Malus-Honorar vereinbart werden.
- Das Honorar für Besondere Leistungen ist nicht mehr festgelegt, sondern - ebenso wie für andere, nicht (mehr) vom verbindlichen Teil der HOAI erfasste Leistungen - frei zu vereinbaren.
- In der neuen HOAI gibt es generell keine Vorgaben für Stundensätze mehr.
- Bei der Honorarermittlung für die Tragwerksplanung sind nur noch 10 % der Kosten der Technischen Anlagen als anrechenbare Kosten zu berücksichtigen.
- Für das Honorar beim Bauen im Bestand gibt es deutliche Veränderungen:
- Die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr vorgesehen.
- Stattdessen kann zukünftig - unabhängig von der Honorarzone des Objekts - ein Umbauzuschlag in Höhe von bis zu 80 % vereinbart werden, allerdings muss dies weiterhin schriftlich erfolgen. Sofern kein Zuschlag vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
- Für raumbildenden Ausbau gibt es keine einschränkende Regelung mehr im Sinne des bisherigen § 25 Abs. 1 HOAI, aber auch keinen ausdrücklichen Zuschlag mehr. Allerdings wird in Zukunft auch für den raumbildenden Ausbau häufig der Umbauzuschlag herangezogen werden können, da "Umbauten" in der neuen Verordnung als "Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand" definiert werden, also für die Annahme eines Umbaus nicht mehr - wie bisher - "wesentliche Eingriffe" erforderlich sind. Demgemäß können durchaus auch raumbildende Ausbaumaßnahmen darunter fallen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich alle am Bau Beteiligten intensiv mit der neuen HOAI werden
auseinandersetzen müssen. Leider wird es aber aufgrund der Änderungen, Streichungen und Neuformulierungen zu
erheblich voneinander abweichenden Auslegungen kommen, die die ohnehin schon schwierigen Diskussionen um das
Honorar der Architekten und Ingenieuren nicht erleichtern, sondern für einige Zeit weiter erheblich belasten
werden.
Dieses erkennend, hat der Bundesrat seine o.a. Zustimmung zur neuen HOAI - wie im Übrigen seitens der
Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau von der hiesigen Landesregierung in Bezug auf die Bundesratsentscheidung
auch mit Erfolg gefordert - noch mit einer Entschließung verbunden (der vollständige Beschluss des Bundesrates
ist unter http://www.bundesrat.de/cln_099/SharedDocs/Drucksachen/2009/0301-400/395-09_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/395-09(B).pdf
im Internet abrufbar).
Danach hält der Bundesrat "nach Inkrafttreten der Verordnung eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung innerhalb der folgenden Legislaturperiode für erforderlich. Er bittet die Bundesregierung, dabei
insbesondere
- eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder,
- eine Wiederaufnahme der in den Teilen X bis XIII der HOAI in der Fassung vom 1. Januar 1996 geregelten staatlichen Preisvorgaben in den verbindlichen Teil,
- eine Überprüfung der Honorarstruktur und
- eine weitere Verschlankung
unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik zu
untersuchen." Neben weiteren Hinweisen und Erinnerungen bittet der Bundesrat die Bundesregierung abschließend,
"ihm - auf Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens - innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten der novellierten HOAI über die Entwicklung sowie über möglicherweise notwendige Anpassungsmaßnahmen
insbesondere im Hinblick auf die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur, die Leistungsbilder, die Anrechenbarkeit
nach Bausubstanz [Anm. des Autors: gemeint ist die Anrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz] sowie die Regelung
der Objektüberwachung [Anm. des Autors: gemeint ist die derzeitige Regelung der örtlichen Bauüberwachung bei
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen] der HOAI zu berichten".
Also: Wer glaubt, die Arbeit an der HOAI sei nun zumindest für einen gewissen Zeitraum abgeschlossen,
unterliegt einem Trugschluss. Vielmehr wird man sich unmittelbar im Anschluss an die Verabschiedung der neuen
HOAI mit einer weiteren Novellierung beschäftigen müssen, getreu dem Spruch des ehemaligen Fussballbundestrainers
Sepp Herberger: "Nach dem Spiel ist vor dem Spiel!"
Verträge bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI
Viele Mitglieder stellten bereits in der Vergangenheit die Frage, wie sie bei neu abzuschließenden Verträgen
die neue HOAI in Bezug nehmen könnten. Wir gingen zunächst davon aus, dass entsprechend dem jetzigen § 103
HOAI eine Übergangsregelung in die neue HOAI kommen würde, wonach eine Vereinbarung getroffen werden könne,
dass die neue HOAI für Leistungen gelten soll, die zwar bereits vor Inkrafttreten der neuen HOAI vereinbart,
aber erst nach Inkrafttreten zu erbringen wären. Leider ist in der jetzt von Bundesregierung und Bundesrat
verabschiedeten neuen HOAI eine andere "Übergangsregelung" enthalten. § 55 der neuen HOAI lautet: "Die
Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit
bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar." Aufgrund dieser Regelung in der neuen HOAI erscheint es sehr
fraglich, ob im Rahmen von Verträgen, die noch vor Inkrafttreten der neuen HOAI geschlossen werden, eine Vereinbarung
in dem o.g. Sinne wirksam getroffen werden kann. Deshalb ist es empfehlenswert, dass Mitglieder
versuchen, bei Vertragsschlüssen bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI mit dem Bauherrn auf der Grundlage der
jetzt noch gültigen HOAI schriftlich bei Auftragserteilung zumindest eine angemessene Mindestsatzerhöhung zu
vereinbaren, und zwar unter Hinweis auf die zukünftige, neue HOAI mit 10 %iger Tafelsatzerhöhung! Diese
Vereinbarung wäre dann auf jeden Fall wirksam.
Dr. Holger Matuschak