Neue HOAI endgültig verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12.06.2009 der von der Bundesregierung am 29.04.2009 beschlossenen neuen HOAI ohne Änderungen zugestimmt. Damit wird die neue HOAI einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das genaue Datum kann im Moment noch nicht vorhergesagt werden. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Veröffentlichung im Laufe des Sommers erfolgt und damit die neue HOAI wirksam wird.

Mit der neuen HOAI (kann unter http://www.bundesrat.de/cln_099/SharedDocs/Drucksachen/2009/0301-400/395-09,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/395-09.pdf abgerufen werden) bleibt zwar einiges, was derzeit auch in der alten HOAI geregelt ist, erhalten. Es gibt jedoch eine Vielzahl sehr bedeutsamer Neuerungen und Änderungen, deren Auswirkungen derzeit noch gar nicht vollständig überschaut werden können.

Ohne bereits an dieser Stelle auf Einzelheiten einzugehen, können zumindest folgende Eckpunkte der neuen HOAI aufgelistet werden:

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich alle am Bau Beteiligten intensiv mit der neuen HOAI werden auseinandersetzen müssen. Leider wird es aber aufgrund der Änderungen, Streichungen und Neuformulierungen zu erheblich voneinander abweichenden Auslegungen kommen, die die ohnehin schon schwierigen Diskussionen um das Honorar der Architekten und Ingenieuren nicht erleichtern, sondern für einige Zeit weiter erheblich belasten werden.

Dieses erkennend, hat der Bundesrat seine o.a. Zustimmung zur neuen HOAI - wie im Übrigen seitens der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau von der hiesigen Landesregierung in Bezug auf die Bundesratsentscheidung auch mit Erfolg gefordert - noch mit einer Entschließung verbunden (der vollständige Beschluss des Bundesrates ist unter http://www.bundesrat.de/cln_099/SharedDocs/Drucksachen/2009/0301-400/395-09_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/395-09(B).pdf im Internet abrufbar).
Danach hält der Bundesrat "nach Inkrafttreten der Verordnung eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung innerhalb der folgenden Legislaturperiode für erforderlich. Er bittet die Bundesregierung, dabei insbesondere

unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik zu untersuchen." Neben weiteren Hinweisen und Erinnerungen bittet der Bundesrat die Bundesregierung abschließend, "ihm - auf Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens - innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der novellierten HOAI über die Entwicklung sowie über möglicherweise notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur, die Leistungsbilder, die Anrechenbarkeit nach Bausubstanz [Anm. des Autors: gemeint ist die Anrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz] sowie die Regelung der Objektüberwachung [Anm. des Autors: gemeint ist die derzeitige Regelung der örtlichen Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen] der HOAI zu berichten".

Also: Wer glaubt, die Arbeit an der HOAI sei nun zumindest für einen gewissen Zeitraum abgeschlossen, unterliegt einem Trugschluss. Vielmehr wird man sich unmittelbar im Anschluss an die Verabschiedung der neuen HOAI mit einer weiteren Novellierung beschäftigen müssen, getreu dem Spruch des ehemaligen Fussballbundestrainers Sepp Herberger: "Nach dem Spiel ist vor dem Spiel!"

Verträge bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI

Viele Mitglieder stellten bereits in der Vergangenheit die Frage, wie sie bei neu abzuschließenden Verträgen die neue HOAI in Bezug nehmen könnten. Wir gingen zunächst davon aus, dass entsprechend dem jetzigen § 103 HOAI eine Übergangsregelung in die neue HOAI kommen würde, wonach eine Vereinbarung getroffen werden könne, dass die neue HOAI für Leistungen gelten soll, die zwar bereits vor Inkrafttreten der neuen HOAI vereinbart, aber erst nach Inkrafttreten zu erbringen wären. Leider ist in der jetzt von Bundesregierung und Bundesrat verabschiedeten neuen HOAI eine andere "Übergangsregelung" enthalten. § 55 der neuen HOAI lautet: "Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar." Aufgrund dieser Regelung in der neuen HOAI erscheint es sehr fraglich, ob im Rahmen von Verträgen, die noch vor Inkrafttreten der neuen HOAI geschlossen werden, eine Vereinbarung in dem o.g. Sinne wirksam getroffen werden kann. Deshalb ist es empfehlenswert, dass Mitglieder versuchen, bei Vertragsschlüssen bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI mit dem Bauherrn auf der Grundlage der jetzt noch gültigen HOAI schriftlich bei Auftragserteilung zumindest eine angemessene Mindestsatzerhöhung zu vereinbaren, und zwar unter Hinweis auf die zukünftige, neue HOAI mit 10 %iger Tafelsatzerhöhung! Diese Vereinbarung wäre dann auf jeden Fall wirksam.

Dr. Holger Matuschak