Erweiterte Informationspflichten für Ingenieure

Neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in Kraft

Am 17. Mai 2010 ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV, s. http://bundesrecht.juris.de/dlinfov/) in Kraft getreten. Diese Verordnung ist zur Umsetzung entsprechender Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht notwendig gewesen. Damit soll für mehr Transparenz und Schutz vor bzw. bei Vertragsabschlüssen gesorgt werden. Deshalb sieht die DL-InfoV vor, dass rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. - sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird - vor Erbringung der Dienstleistung umfangreiche Informationspflichten vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem Dienstleistungsempfänger erfüllt werden. Mit den Vorgaben der DL-InfoV werden bereits bestehende und ggf. zu beachtende Informationspflichten des Telemediengesetzes (TMG) ergänzt. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass Verstöße gegen die in der DL-InfoV vorgeschriebenen Pflichten als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können!

Gemäß § 1 DL-InfoV gelten die Informationspflichten für alle Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedsstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden und somit auch für selbständige und freiberuflich tätige Ingenieure und Sachverständige.

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 3).

Konkret hat der (Beratende) Ingenieur als Dienstleistungserbringer gem. § 2 Abs. 1 DL-InfoV folgende Informationen ständig bereit zu halten:

Auf Anfrage sind nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Weiterhin müssen nach § 4 DL-InfoV detaillierte Angaben zur Preisgestaltung gemacht werden, allerdings nur wenn der Dienstleistungsempfänger kein Letztverbraucher ist, was aber bei Bauherren wohl die Regel ist. In jedem Fall dürfte in Bezug auf die meisten Ingenieurleistungen der bereits oben erwähnte Hinweis auf die HOAI reichen, möglicherweise ergänzt um andere u.U. einschlägige Gebührenregelungen. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gewöhnlich der (Beratende) Ingenieur ohnehin als treuhändischer Sachwalter verpflichtet ist, seinen Bauherrn über wesentliche Inhalte der geltenden Honorarordnung aufzuklären.

Bleibt die Frage nach der Art, wie die vorgenannten Informationen zu vermitteln sind.

Gem. § 2 Abs. 2 DL-InfoV dürfen die Informationen wahlweise

Für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Auftragsbeziehung kann grundsätzlich - was allerdings nicht ratsam erscheint - auch gesondert entschieden werden, auf welchem Weg die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Darüber hinaus muss der Dienstleistungserbringer sicherstellen, dass die oben aufgeführten Informationen, die nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV auf Anfrage mitgeteilt werden müssen, in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind (§ 3 Abs. 2 DL-InfoV).

Werden Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt oder in den Informationsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 DL-InfoV nicht die erforderlichen Informationen erwähnt, kann dies nach § 6 DL-InfoV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Hier haben Sie die Möglichkeit, beispielhaft ein von der Bundesingenieurkammer erstelltes Schema für die von Ingenieuren und Ingenieurgesellschaften einzuhaltenden Informationspflichten herunterzuladen.

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass auch die (Beratenden) Ingenieure durch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung neuerlichen bürokratischen Zwängen unterworfen worden sind. Unabhängig davon, wie man derartige Forderungen bewertet, ist es allein schon wegen der Bußgeldbewehrung ratsam, sie zu erfüllen. Zudem ist es vor allem die Pflicht zur Benennung der Berufshaftpflichtversicherung mit Namen, Anschrift und Geltungsbereich, die nicht nur gänzlich neu ist, sondern auch bei vielen (potentiellen) Auftraggebern auf großes Interesse stoßen wird. Am einfachsten sind die Informationspflichten sicherlich im Rahmen einer vorhandenen Homepage zu erfüllen. Andernfalls bietet es sich an, ein Informationsblatt zu erstellen, das im Büro ausgelegt wird. Auch ein Aushang ist möglich, wobei jedoch die leichte Einsehbarkeit und gute Lesbarkeit berücksichtigt werden muss. Bei jedem dauerhaften Vorhalten der Informationen erscheint es ratsam, von vornherein alle notwendigen Angaben einzustellen, also auch die eigentlich nur auf Anfrage mitzuteilenden Informationen, um jegliches Informationsdefizit zu vermeiden und auch die o.a. Pflicht gem. § 3 Abs. 2 DL-InfoV zu erfüllen.

Dr. Holger Matuschak