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Ergänzung der arbeitsrechtsrechtlichen Hinweise zum Umgang mit COVID-19: Coronavirus: Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

Darf ich trotz der geltenden Kontaktbeschränkungen ins Büro gehen?
Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten für die Berufsausübung ist weiterhin gestattet, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (Coronaeindämmungsverordnung) ist. Bei der Berufsausübung sind jedoch die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und der Coronaeindämmungsverordnung von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber umzusetzen und von allen Mitarbeitenden zu beachten.

*Welche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz sind einzuhalten?
Zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus empfiehlt die Bundesregierung einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-…) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der durch die im August 2020 bekannt gegebene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelw…) weiter konkretisiert wurde. Mit Einhaltung der darin beschriebenen Vorgaben sollen Architektur-, Stadtplanungs- und Ingenieurbüros die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen erfüllen. Ein darüber hinausgehendes „Hygienekonzept“ als eigenständiges Dokument soll nicht erforderlich sein. Welche Maßnahmen konkret vom Ihrem Büro umzusetzen sind, ergibt sich anhand einer von Ihnen vorab durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung ermitteln Sie die Gefahren, denen Ihre Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind und welche Maßnahmen Sie zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten ergreifen müssen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ergänzend zu den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS spezielle Hinweise für die Arbeit im Büro (https://www.bak.de/w/files/bak/02architekten/coronavirus/hinweise-der-ba…) veröffentlicht. Das Dokument enthält nicht nur eine Liste mit den von der/dem Büroinhaber/in umzusetzenden Maßnahmen, sondern auch eine Vorlage für die im Büro auszuhängenden Hinweise an die Beschäftigten.

Die wichtigsten Regelungen vorab auf einen Blick:
• Kommunikation: Information und Unterweisung der Beschäftigten über die aktuellen Abstands- und Hygienevorgaben; Verbot, krank zur Arbeit zu kommen
• Einhaltung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m ermöglichen (z.B. durch Einzelbüros, mobiles Arbeiten, transparente Abtrennungen, versetzte Pausen- und Arbeitszeiten, weitgehender Verzicht auf Präsenzveranstaltungen und Meetings – wenn zwingend erforderlich mit Mund-Nasen-Bedeckung und nur für kurze Zeit)
• Hygienestandard hoch halten (z.B. durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel und Seife; tägliche Reinigung der Sanitäreinrichtungen, Gemeinschaftsräume, Türklinken und Tischflächen)
• Ausreichende Belüftung der Arbeitsräume
• Risikogruppen schützen
• Betriebliches Verfahren bei infizierten Personen und Verdachtsfällen erarbeiten

Wo finde ich weitere Hilfestellungen zum Umgang mit dem Coronavirus im Büroalltag?
Aktuelle Informationen, Hinweise und Hilfestellungen zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der betrieblichen Praxis finden Sie auf den Internetseiten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) http://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Sem…) , der gesetzlichen Unfallversicherung, bei der grundsätzlich jede/r Inhaber/in eines Ingenieurbüros kraft Gesetzes Mitglied ist.