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Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) - Auswirkungen des Gebäudeenergiegesetzes

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft teilt mit, dass am 1. November 2020 das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) in Kraft getreten ist.

Hamburg hat sich dafür eingesetzt, eine sogenannte Länderöffnungsklausel, die es den Ländern erlauben würde, höhere Anforderungen an den Klimaschutz im Gebäudebereich zu stellen, im GEG zu implementieren. Leider konnte sich die FHH damit nicht durchsetzen. Dies ist nicht nur klimapolitisch zu kritisieren, sondern hat auch konkrete Folgen für das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 148), zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280).

Vor diesem Hintergrund werden Sie darüber informiert, dass § 12 (Beschränkung bestimmter Heizkessel) und § 15 (Wärmeschutz und Energiebedarf) HmbKliSchG nichtig und damit unanwendbar sind. § 13 (Beschränkung der mechanischen Raumkühlung) HmbKliSchG ist nur noch teilweise für Anlagen der mechanischen Raumkühlung, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von weniger als 12 Kilowatt haben, anwendbar.

Ein entsprechendes Änderungsgesetz für das HmbKliSchG ist bereits in Arbeit und wird aller Voraussicht nach im kommenden Jahr der Bürgerschaft zur Beratung vorgelegt werden, womit die entsprechende Rechtsbereinigung vorgenommen wird.