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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Anschluss an das Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am 19. Januar 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, die vom Kabinett beschlossen wurde. Die Verordnung ist befristet bis zum 15.03 2021.

Diese sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten müssen, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Damit verbunden sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Diese erlegen auch Ingenieurbüros zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten auf.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst neu unter anderem folgende Punkte, die zeitlich befristet bis zum 15.03.2021 gelten:
• Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
• Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
• Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
• In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
• Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Die Bundesingenieurkammer hat zur Information der Kammermitglieder dazu die nachfolgende Information verfasst.

Datei zum Herunterladen: 

PDF icon info_sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf