Sie sind hier

Elektronisches Bauantragsverfahren ab 1. Januar 2024 Pflicht

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hat im amtlichen Anzeiger Folgendes bekannt gemacht:

„Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 BauVorlVO vom 30. Juni 2020 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 die verpflichtende Nutzung des elektronischen Verfahrens festgelegt.

Bauaufsichtliche Verfahren sind in elektronischer Form über den von der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellten elektronischen Zugang durchzuführen (elektronisches Verfahren). Die Nutzung des elektronischen Verfahrens ist ab dem genannten Zeitpunkt verpflichtend.“

Für Planerinnen und Planer bedeutet das, dass sie Bauanträge nicht mehr in Papierform einreichen können.

Mit der Pflicht, Bauanträge digital einzureichen, soll sichergestellt werden, dass in den Bauämtern medienbruchfrei gearbeitet werden kann. Zudem sollen die neuen digitalen Prozesse erprobt und ertüchtigt werden. Aus Sicht der Planerinnen und Planer ist zu hoffen, dass das digitale Verfahren damit bald besser und schneller wird.

Weitere Informationen zum digitalen Verfahren können auf den Internetseiten des Amtes für Bauordnung und Hochbau eingesehen werden: https://www.hamburg.de/baugenehmigung/17084264/faqshbauo/.