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Europäisches „Schimmel“-Patent

Liebe Kammermitglieder,
ein europäisches Patent, das sich nach übereinstimmender Einschätzung von Fachleuten auf gängige Verfahren der Diagnostik und Probenentnahmen bei Feuchte- und Schimmelpilzschäden bezieht, ist am 19.11.2014 weitgehend unbeachtet durch die Fachwelt als Europäische Patentschrift (EP 2396639) im Patentblatt 2017/47 veröffentlicht worden:

(https://data.epo.org/publication-server/rest/v1.0/publication-dates/2014…).

Dieses Patent könnte erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit zahlreicher Spezialisten, Architekten und Ingenieure haben, z.B. weil sie in ihrer täglichen Arbeit durch die Anwendung der betreffenden Verfahren möglicherweise entsprechende Patentrechte verletzen und sich der Gefahr von Lizenzgebühren oder Klageerhebung aussetzen. Deshalb wird in jedem Fall der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierte Sachverständiger e.V. (BVS) patentrechtliche Schritte bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 19.08.2015 einleiten. Zur Förderung dieses offensichtlich notwendigen Schrittes bitten wir Sie zu prüfen, ob Sie den BVS dabei unterstützen können. Zur Verdeutlichung des Themas und der betreffenden Hilfemöglichkeiten wird nachfolgend mit Einverständnis des BVS dessen E-Mail an seine Mitglieder vom 21.05.2015 in den wesentlichen Auszügen veröffentlicht. Sollten Sie dem BVS mit den erfragten Informationen beistehen wollen, setzen Sie sich bitte unmittelbar mit dem BVS in Verbindung.

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

[…] Da dieses Patent aus Sicht zahlreicher mit dieser Thematik befasster Sachverständiger keine patentrechtlich schützenswerten Neuerungen oder Erfindungen beinhaltet, wird der BVS beim Europäischen Patentamt Einspruch gegen dieses Patent einlegen.

Für die materielle Begründung dieses Einspruches erbitten wir Ihre Unterstützung. Insbesondere sind für uns folgende Informationen wichtig:

1. Wurden Sie bereits durch den Patentinhaber Dr. Gerhard Führer zur Zahlung von Lizenzgebühren aufgefordert, wegen einer Verletzung seines Patentes abgemahnt oder auf Unterlassung in Anspruch genommen bzw. sind Ihnen derartige Fälle bekannt?
2. Wurden von Ihnen vor dem 14. Februar 2009 Gerichtsgutachten gefertigt, in denen mindestens zwei der durch die Patentschrift genannten Verfahren zur Ermittlung und Lokalisierung von Schimmelpilzbefall (Geruchsprüfung/Feuchtigkeitsmessung/Temperaturmessung/Luftströmungs-messung) zur Anwendung kamen?

Um den Patenanspruch zu erschüttern werden insbesondere Gerichtsgutachten (selbstverständlich in anonymisierter Fassung) benötigt, in denen die oben genannten Verfahren oder mindesten zwei davon in Kombination, angewendet wurden. Soweit dabei zum Beispiel ein Feuchtigkeitsprofil, wo auf den befallenen Wandstellen die Feuchtigkeit gefunden wurde, dokumentiert ist und weiterhin eine Materialprobe auf Schimmelpilzbefall genommen wurde, wäre diese Information für uns ebenfalls wichtig.

Weiterhin sind für uns Informationen zu anderen Quellen von großer Bedeutung, in denen die Anwendung der genannten vier Verfahren oder mindestens zwei davon in Kombination bereits vor dem 14. Februar 2009 beschrieben wurde. Derartige Informationen finden sich in LGA-Veröffentlichungen, UBA-Leitfäden, DIN- und ISO-Normen sowie VDI-Richtlinien. Entsprechende Hinweise aus Tagungsbänden, Konferenzpapieren sowie anderen im Rahmen von Fachveranstaltungen veröffentlichten Schriften mit den erforderlichen Quellenangaben oder sonstige Hinweise auf entsprechende Veröffentlichungen nehmen wir gerne entgegen.

Selbstverständlich werden wir gegebenenfalls bestehende Vertraulichkeitspflichten und Schutzrechte Dritter beachten.

Im Hinblick darauf, dass bei der Einlegung des Einspruchs gegen die Europäische Patentschrift Fristen zwingend zu beachten sind, wären wir Ihnen für eine möglichst umgehende Übermittlung der erbetenen Informationen dankbar.

[…]

Bitte beachten Sie, dass Dokumente für den Einspruch gegen die Patentschrift nur dann hilfreich sind, wenn sie die dargelegten Kriterien erfüllen.

[…] Hierfür möchten wir uns bei all denjenigen, die dadurch die Arbeit des BVS bereits unterstützt haben und weiterhin unterstützen, bedanken. Wegen der außerordentlichen Bedeutung der Angelegenheit möchten wir Sie jedoch nochmals alle um weitere Unterstützung bitten, damit die vom BVS im Rahmen des Patenteinspruchsverfahren aufzubringenden beträchtlichen Kosten gemeinsam mit der von Ihnen erbetenen Unterstützung auch den damit angestrebten Erfolg erreichen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Wolfgang Jacobs
Geschäftsführer

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. ( BVS)
Bundesgeschäftsstelle
Charlottenstraße 79/80
10117 Berlin
Telefon: +49 30 255938 0
Telefax: +49 30 255938 14
E-Mail: eyhorn@bvs-ev.de
Internet: www.bvs-ev.de