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Versorgungswerk

Die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gehören dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen seit dem 01.03.2002 als Pflichtmitglieder an. Das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen besteht seit dem 1. Oktober 1995. Am 01.12.1998 schlossen sich die Pflichtmitglieder und am 23.08.2000 die freiwilligen Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer an.

Das Versorgungswerk ist eine vom Berufsstand der Ingenieurinnen und Ingenieure für den Berufsstand selbstgestaltete und selbstverwaltete Einrichtung zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Das Vermögen wird als eigenständiges Sondervermögen der Ingenieurkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, geführt.

Das Versorgungswerk erhält keine staatlichen Zuschüsse. Es finanziert sich aus der Leistungskraft seiner Mitglieder.

Der Finanzierung der Versorgungsleistungen liegt das Kapital ansammelnde Anwartschaftsdeckungsverfahren zugrunde. Jedes Mitglied finanziert seine eigenen Versorgungsleistungen aus seinen Beiträgen und darauf erwirtschafteten Zinsen selbst auf der Basis einer versicherungsmathematischen Kalkulation. Dabei führt jeder Beitrags-Euro gemäß einer in der Satzung enthaltenen Umrechnungstabelle zu einem Rentenbaustein. Die Höhe des Beitrags bestimmt individuell und direkt die Höhe der Rente, d.h. es erfolgt keine Umverteilung und es gibt keinen „Generationenvertrag“. Beiträge, Erträge und günstige Verwaltungskostenstruktur (keine Abschlussprovisionen, kein Außendienst, keine Aktionäre) sichern hohe Versorgungsleistungen.

Mitgliedschaft
Verpflichtete Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sind alle im Bauwesen selbstständig/freiberuflich tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (Pflichtmitglieder der Kammer), die nach dem 28.02.2002 in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen werden und deren Versorgung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist oder die nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht berufsunfähig und noch nicht 45 Jahre alt sind.

Ausnahmen von der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft entsteht nicht, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts zur Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau bereits Berufsunfähigkeit im Ingenieurberuf besteht oder das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist.

Weitere Informationen zum Ingenieurversorgungswerk, Leistungen und Beiträge erhalten Sie bei folgenden Stellen:

VGV Verwaltungsgesellschaft für Versorgungswerke mbH
Potsdamer Str. 47, 14163 Berlin

Beratung von Mitgliedern und Interessenten:
Carola Heine:
Telefon: 030/816002-330

Franziska Köppen:
Telefon: 030/816002-887

Tanja Meurer:
Telefon: 030/816002-331

E-Mail: ivn@versorgungswerke-berlin.de

Fragen zur Berufsunfähigkeit:
Ralf Braeuer
Telefon: 030/816002-881

Ingenieurkammer Niedersachsen
Hohenzollernstr. 52, 30161 Hannover
Telefon: (0511) 39789 - 0
Telefax: (0511) 39789 - 34
E-Mail: kammer@ingenieurkammer.de
Internet: www.ingenieurversorgung-niedersachsen.de