Elektronisches Bauantragsverfahren ab 1. Januar 2024 Pflicht
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hat im amtlichen Anzeiger Folgendes bekannt gemacht:
„Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 BauVorlVO vom 30. Juni 2020 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 die verpflichtende Nutzung des elektronischen Verfahrens festgelegt.